Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeberufung. Sprungrevision
Leitsatz (amtlich)
Liegt aufgrund der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ein Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 Abs. 1 StPO vor und soll gegen das Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegt werden, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur bei Annahme und damit Zulässigkeit der Berufung ist auch die Sprungrevision zulässig.
In Fällen der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO ist es sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen.
Normenkette
StPO §§ 313, 335
Verfahrensgang
AG Meschede (Entscheidung vom 11.10.2019; Aktenzeichen 8 Cs 186/19) |
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Meschede hat den Angeklagten am 11. Oktober 2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Oktober 2019 zunächst "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er sodann mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2019 als "Sprungrevision" bezeichnet. Diese hat er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ohne weitere Ausführungen begründet. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Sachrüge von ihm in allgemeiner Form erhoben wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsmittel der Sprungrevision ist bereits unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Vorliegend ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von lediglich 15 Tagessätzen verurteilt worden. Aufgrund der Anzahl der verhängten Tagessätze würde es sich - sofern der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung gewählt hätte - um eine sogenannte Annahmeberufung i. S. d. § 313 StPO handeln. Die Berufung wäre dementsprechend nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht angenommen wird.
Ist in einem solchen Fall beabsichtigt, vom Rechtsmittel der Sprungrevision Gebrauch zu machen, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur wenn diese angenommen wird, ist sie auch zulässig. Andernfalls liegt eine unzulässige Berufung vor, die nach § 335 Abs. 1 StPO auch das Rechtsmittel der Revision ausschließt. Denn nur ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 335 Rn. 21 und 22 m. w. N.).
Der Senat schließt sich hier der von Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., vertretenen Auffassung an. Es ist sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen. Eine in jedem Fall zulässige Revision würde dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 betreffend die Vorschrift des § 313 StPO zuwider laufen. Zudem hätte es ansonsten der jeweilige Rechtsmittelgegner in der Hand, durch Einlegung der Berufung eine annahmefreie Sprungrevision zu einer annahmepflichtigen Berufung zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.).
Von daher ist zunächst Berufung einzulegen, nach deren Annahme der Übergang zur Revision erklärt werden kann, wobei ggf. bei Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Vorliegend ist vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst lediglich "Rechtsmittel" eingelegt worden, das dann mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2019 als "Sprungrevision" bezeichnet worden ist. Die Einlegung einer Berufung, über deren Annahme nach § 313 Abs. 2 StPO hätte entschieden werden können, ist unterblieben.
Die Revision des Angeklagten ist daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Dokument-Index HI13851118 |