Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Leitsatz (redaktionell)
Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung (hier: wegen Problemen beim Schüleraustausch nach Kanada und entsprechendem Willen des 16 Jahre alten Sohnes)
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 62 F 63/09) |
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird angeordnet:
Die elterliche Sorge für das Kind X (*...1994) wird auf die Antragstellerin und den Antragsgegner gemeinsam rückübertragen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung der Hauptsache.
Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren beträgt 500 EUR.
Gründe
I. Die zwischenzeitlich geschiedenen Kindeseltern streiten um die Regelung des Sorgerechts über den am ...1994 geborenen Sohn X, der aus der ehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen ist.
Das AG - Familiengericht - Bochum hat durch Beschluss vom 24.2.2010 (62 F 63/09) das Sorgerecht auf die Antragstellerin (Kindesmutter) übertragen. In dem vorliegenden, von dem Antragsgegner (Kindesvater) geführten Beschwerdeverfahren 3 UF 76/10 begehrt der Antragsgegner nun im Wege der einstweiligen Anordnung die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
II. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung und damit für eine Regelung i.S.v. §§ 621g, 621 I Nr. 1, 620a ZPO liegen vor.
Für eine einstweilige Sorgerechtsregelung besteht vorliegend ein Regelungsbedürfnis, weil das Wohl des Kindes den Aufschub bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Nach allgemeiner Meinung erfordert der Erlass einer einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt (OLG Hamm FamRZ 2006, 1478; Zöller/Philippi, ZPO, § 621g Rn2).
Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass die Gastmutter, bei der X im Rahmen eines Schüleraustausches das nächste Schuljahr über in Kanada wohnen sollte, bei einem Unfall in Deutschland schwer verletzt worden sei und deshalb nicht abzusehen sei, wann sie wieder nach Kanada zurückkehren könne. Aufgrund dessen sei derzeit nicht geklärt, wo X - der bereits am 18.8.2010 nach Kanada fliegen wird - während des Schüleraustausches wohnen werde.
Der Antragsgegner, der über erheblich bessere Kontakte nach Kanada verfüge als die Antragstellerin, sei nun bestrebt, möglichst schnell über die ihm zur Verfügung stehenden Kontakte eine andere geeignete Gastfamilie für X zu finden. Er sieht sich aber an offiziellen Bemühungen gehindert, weil die Antragstellerin jegliche Kommunikation mit ihm ablehne und u.a. ggü. der aufnehmenden kanadischen Schule ausdrücklich erklärt habe, dass sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge sei und deshalb auch nur sie allein Entscheidungen treffen könne.
Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass sie - anders als der Antragsgegner - über keinerlei persönliche Kontakte nach Kanada verfüge und es ihr deshalb praktisch unmöglich sei, kurzfristig eine Lösung für dieses Problem zu organisieren. Demgegenüber habe der Antragsgegner den Auslandsaufenthalt des Sohnes X in Kanada geplant, vorbereitet und organisiert.
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senates ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, weil das Wohl des Kindes X ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt, weil ansonsten das Auslandsjahr scheitert.
Hierfür spricht auch die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 24.7.2010, die am selben Tag ein ausführliches Gespräch mit X geführt hat. Danach habe X seinen schon vor dem Familiengericht geäußerten Wunsch nach einem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile bekräftigt. X hat zudem bestätigt, dass es seinen Eltern bislang nicht möglich gewesen sei, nach dem schweren Unfall der Gastmutter gemeinsam eine Lösung zu finden, obgleich beide Elternteile möchten, dass X an dem Schüleraustausch in Kanada teilnimmt.
Diese Entscheidung entspricht darüber hinaus auch insbesondere dem Willen des 16 Jahre alten Sohnes X, den dieser nachhaltig ggü. dem Jugendamt (am 20.11.2009), ggü. der Verfahrenspflegerin (u.a. am 24.7.2010) und ggü. dem Senat (mit Schreiben vom 12.7.2010) geäußert hat. Trotz der vielfachen Streitigkeiten der Kindeseltern, die grundsätzlich gegen eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft in Bezug auf die Belange von X und damit gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, erscheint dieser Wille auch umsetzbar. Denn zumindest für das folgende Jahr sind die Eltern sich über die wesentlichen Belange von X (Durchführung des Aufenthalts in Kanada einschließlich dortiger Fahrradtour mit dem Kindesvater) einig. In Übereinstimmung hiermit hält die Kindesmutter selbst die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für möglich, wenn bestimmte Fragen wie die Kostenbeteiligung des Vaters und der Abschluss notw...