Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungsdauer
Leitsatz (amtlich)
Je nach Lage des Einzelfalls kann bereits eine lange Trennungsdauer bei damit einhergehender wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten es rechtfertigen, den Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB teilweise auszuschließen.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Unna (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 12 F 374/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 29.3.2005 wird der Beschluss des AG - FamG - Unna vom 28.2.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto A des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Stralsund werden bezogen auf den 31.7.2004 als Ehezeitende Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 433,23 EUR auf das Versicherungskonto B der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen.
Zum Ausgleich der Betriebsrente des Antragstellers bei der LEG Landesentwicklungsanstalt Nordrhein-Westfalen GmbH werden im Wege des erweiterten Splittings von dem Versicherungskonto A des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Stralsund bezogen auf den 31.7.2004 als Ehezeitende weitere Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 48,30 EUR auf das Versicherungskonto B der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen.
Wegen des Ausgleichs restlicher Rentenanwartschaften von monatlich 67,92 EUR bleibt der Antragsgegnerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte (West) wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die seit dem 1.5.1993 getrennt lebenden Parteien haben am 11.2.1966 geheiratet, aus der Ehe ist ein am 12.9.1968 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien sind Miteigentümer eines in C. gelegenen Wohnhauses, das seit der Trennung von dem am 22.1.1940 geborenen Antragsteller allein bewohnt wird.
Der Antragsteller bezieht seit dem 1.9.2003 Altersrenten, die am 7.11.1944 geborene Antragsgegnerin geht noch einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Daneben hat ihr der Antragsteller bis Juli 2004 Trennungsunterhalt von zuletzt monatlich 440 EUR gezahlt.
Der Antragsteller hat mit am 28.8.2004 zugestelltem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten die Scheidung beantragt, die das AG nach vorheriger Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch seit dem 10.1.2005 rechtskräftiges Urteil vom 10.1.2005 ausgesprochen hat.
Den im Beschwerdeverfahren noch streitbefangenen Versorgungsausgleich hat das AG anschließend mit Beschluss vom 28.2.2005 durchgeführt und hierbei nach Maßgabe eingeholter Versorgungsauskünfte der beteiligten Versorgungsträger - auf Seiten beider Parteien die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, auf Seiten des Antragstellers daneben die LEG Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH in Düsseldorf - angeordnet, dass bezogen auf den 31.7.2004 vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 418,48 EUR und monatlich 48,30 EUR auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt übertragen werden. Wegen restlicher auszugleichender Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 132,54 EUR hat das AG der Antragsgegnerin dagegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Gegen diesen ihm am 7.3.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der unter Hinweis auf die bereits 1993 erfolgte Trennung eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum bis Mai 1993 fordert.
Die Antragsgegnerin verteidigt dagegen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Feststellungen des AG in seiner angefochtenen Entscheidung sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22.6.2005 Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Bei der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. hierzu nur BGH v. 27.10.1982 - IVb ZB 719/81, MDR 1983, 116 = NJW 1983, 173; v. 18.12.1985 - IVb ZB 677/81, MDR 1986, 658 = NJW 1986, 1494; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. Vorb. v. § 1587 Rz. 15) gilt hierzu im Einzelnen Folgendes:
1. Der vom AG dem Grunde nach zu Recht zuerkannte Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich aus §§ 1587, 1587a BGB.
a) Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB findet zwischen den geschiedenen Ehegatten der Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten...