Leitsatz
Die Parteien dieses Verfahrens hatten im Jahre 1966 geheiratet und lebten seit Mai 1993 voneinander getrennt. Nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens im August 2004 wurde die Ehe im Januar 2005 geschieden. Der Versorgungsausgleich war aus dem Verbundverfahren abgetrennt worden. Hierüber wurde durch Beschluss vom 28.2.2005 entschieden. Gegen diesen Beschluss legte der Ehemann Beschwerde ein mit dem Ziel, eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bis zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien zu erreichen.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 11.2.1966 geheiratet und lebten seit dem 1.5.1993 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe war ein am 12.9.1968 geborener Sohn hervorgegangen. Die Eheleute waren Miteigentümer eines Wohnhauses, das seit der Trennung von dem am 22.1.1940 geborenen Ehemann alleine bewohnt wurde.
Der Ehemann bezog seit dem 1.9.2003 Altersrenten, während die am 7.11.1944 geborene Ehefrau noch einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Bis Juli 2004 wurde im Übrigen Trennungsunterhalt i.H.v. zuletzt monatlich 440,00 EUR an sie geleistet.
Der Ehemann hat mit am 28.8.2004 zugestelltem Schriftsatz die Scheidung der Ehe beantragt, die durch Urteil vom 10.1.2005 ausgesprochen wurde. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich war aus dem Verbundverfahren abgetrennt worden. Hierüber wurde durch Beschluss vom 28.2.2005 entschieden. Das erstinstanzliche Gericht legte als Ehezeit die Zeit vom 1.2.1966 bis zum 31.7.2004 zugrunde. Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA wurden Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 418,48 EUR und monatlich 48,30 EUR auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen. Wegen restlicher noch auszugleichender Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 132,54 EUR hat das erstinstanzliche Gericht der Ehefrau dagegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Unter Hinweis auf die bereits im Jahre 1993 erfolgte Trennung forderte er eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum bis Mai 1993.
Das Beschwerdegericht hielt das Rechtsmittel des Ehemannes für teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG rügt in seiner Entscheidung zunächst die unrichtige Berechnung des AG zu dem Ehezeitanteil der von dem Ehemann erworbenen Betriebsrente. Ungeachtet des bereits früher eingesetzten Rentenbezuges des Ehemannes ist bei der Berechnung der Betriebsrente von einer regelmäßigen Betriebszugehörigkeit bis zum 22.1.2005 (Erreichen des 65. Lebensjahres) auszugehen, während das Ehezeitende bereits am 31.7.2004 erreicht war. Der Ehezeitanteil der erworbenen Betriebsrente betrug nach Auffassung des OLG mithin nur 98,338 % = 7.583,39 EUR jährlich.
Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, der zu entscheidende Fall weise Besonderheiten auf, die gem. § 1587c Nr. 1 BGB eine Beschränkung der zu Lasten des Ehemannes durchzuführenden Versorgungsausgleichung sachgerecht erscheinen ließen. Eine uneingeschränkte Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehemannes würde sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse während der Ehe i.S.d. genannten Vorschrift als "grob unbillig" darstellen.
Das OLG verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - XII ZB 14/03, BGHReport 2004, 1281 = MDR 2004, 1185 = FamRZ 2004, 1181 ff. [1183]), wonach je nach Lage des Einzelfalls bereits eine lange Trennungszeit bei damit einhergehender wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten es rechtfertigen kann, den Versorgungsausgleich teilweise auszuschließen. Zu Recht werde darauf verwiesen, dass der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - XII ZB 14/03, BGHReport 2004, 1281 = MDR 2004, 1185 = FamRZ 2004, 1181 ff. [1183], unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = FamRZ 2004, 601 [605]). Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Für den Versorgungsausgleich fehle danach die rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Dass er nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben ist, stehe dem nicht entgegen, da diese gesetzliche Regelung in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhe und insbesondere dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen solle, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - XII ZB 14/03, BGHReport 2004, 1281 = MDR 2004, 1185 = F...