Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 10.02.1993; Aktenzeichen 44 T 1/93) |
AG Essen (Aktenzeichen 89 b HR A 4189) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die landgerichtliche Wertfestsetzung abgeändert wird.
Der Gegenstandswert für das Erstbeschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 120.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligte betreibt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft eine Teilzahlungsbank. Persönlich haftende Gesellschafter sind die Bankkaufleute … und … sowie die „von … GmbH”. Diese firmierte zuvor unter „Beteiligungsgesellschaft für die … mit beschränkter Haftung”.
Mit Begleitschreiben vom 24. November 1992 hat der inzwischen verstorbene Notar … in … neben anderen Eintragungsunterlagen die notariell beglaubigte Anmeldungserklärung vom 17. November 1992 der persönlich haftenden Gesellschafter der KG zu Nummer … seiner Urkundrolle für 1992 beim Registergericht in … dem Antrag der Eintragung nach Maßgabe der Urkunde eingereicht. Nach der Nr. 3 der Urkunde ist die Firma der Gesellschaft geändert. Sie lautet nunmehr „… von … KG”. Der Notar hat der Anmeldung eine an das Handelsregister gerichtete Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu … vom 23. November 1992 beigefügt, in der mitgeteilt wird, gegen die Eintragung der geänderten Firma bestünden keine Bedenken. Mit Verfügung vom 26. November 1992 hat das Amtsgericht Essen dem Notar mitgeteilt, die angemeldete Firmenänderung könne nicht eingetragen werden, weil die gewählte Firma nicht § 19 Abs. 2 HGB entspreche. Sie könne nur „… von … GmbH und Co. KG” lauten. Falls nicht binnen zwei Monaten die Anmeldung einer zulässigen Firma veranlaßt sei, werde die Anmeldung zu Nr. 3 zurückgewiesen werden. Die Beschwerde des Notars vom 18. Dezember 1992, die im Gegensatz zu der Verfügung vom 26. November 1992 der Industrie- und Handelskammer zu … nicht zur Kenntnis und Stellungnahme zugeleitet worden ist, hat das Landgericht durch Beschluß der Kammer für Handelssachen vom 10. Februar 1993 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte durch Anwaltsschriftsatz vom 27. Juli 1993 weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die an sich statthafte und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt bereits daraus, daß die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
1.
a)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Ihr steht nicht entgegen, daß dieses Rechtsmittel nicht gegen eine Endentscheidung, sondern gegen eine bloß vorbereitende Verfügung des Registergerichts gerichtet war. Derartige Verfügungen sind nach einhelliger Auffassung anfechtbar, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (Senat RPfleger 1986, 139; Keidel/Kahl, FG, 13. Aufl., § 19 Rn. 16). Das ist bei einer Zwischenverfügung der Fall, die – wie hier – im Eintragungsverfahren die Erledigung einer Anmeldung nach § 26 Satz 2 HRV von der Behebung von Beanstandungen abhängig macht (Senat a.a.O.). Die vorliegende Zwischenverfügung will erreichen, daß die eingereichte Anmeldung abgeändert wird. Sie bedeutet daher nur einen Aufschub für die Zurückweisung des Antrages in der Fassung, wie er gestellt worden ist.
Die Industrie- und Handelskammer zu … hatte im Erstbeschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Deshalb kann es offenbleiben, ob sich die Beteiligte auf einen Gehörsverstoß zu deren Lasten berufen könnte. Denn die Industrie- und Handelskammer hat die ausführlich begründete Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 26. November 1992 erhalten, aus der sich im einzelnen ergab, welche Bedenken das Registergericht gegen die angemeldete Firma hatte. Dies hat die Industrie- und Handelskammer ebensowenig zu einer erneuten Äußerung veranlaßt wie die Entscheidung des Landgerichts, die ihr ebenfalls in Abschrift übersandt worden ist.
2.
In der Sache schließt sich der Senat der Auffassung der Vorinstanzen an, daß die beantragte Eintragung nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig ist. Nach § 19 Abs. 2 HGB hat die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten.
a)
Das Landgericht hat ausgeführt:
Es sei zu beanstanden, daß die Bezeichnung der persönlich haftenden Gesellschafterin in der neuen Firma der KG unvollständig sei. Zu ihrer vollständigen Firmenbezeichnung gehöre, wie sich aus § 4 Abs. 2 GmbH-Gesetz ergebe, die Kennzeichnung als GmbH. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – weitere natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter der KG vorhanden seien. Wenn die Beteiligte meine, der Zusatz „GmbH” erwecke den Eindruck, daß neben der GmbH ke...