Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 5 O 272/18) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.
Gründe
I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
Dem Rechtsstreit liegt - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 152.943,30 EUR in Anspruch. Der geltend gemachten Forderung liegt eine Auftragserteilung des Beklagten vom 13.02.2015 (Anlage K2) zugrunde. Als Vergabestelle ist darin "Bau und Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund (...)" aufgeführt, nachdem räumlich zuständig für das streitbefangene Objekt zunächst die Niederlassung Soest gewesen war, die allerdings noch vor Auftragserteilung am 01.01.2015 in der Dortmunder Niederlassung aufgegangen ist.
In 10.7 (4) der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage K 12) heißt es: "Als Gerichtsstand wird Soest vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen." Dies aufgreifend hat die Klägerin mit Klageschrift vom 07.08.2018 vor dem Landgericht Arnsberg Klage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2018 hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg gerügt und zur Begründung ausgeführt, dass die Parteien im Vertrag zwar (infolge eines redaktionellen Versehens) Soest als Gerichtsstand vereinbart hätten, dies jedoch lediglich als Ausdruck der Regelung des § 18 VOB Teil B, wonach der Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart werden sollte. Die Vereinbarung sei im Lichte des Umstandes zu sehen, dass die Niederlassung in Soest zwischenzeitlich aufgegeben und in die Niederlassung Dortmund integriert worden sei, was sich im Übrigen auch aus der Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift ergebe.
Mit Beschluss vom 13.09.2018 hat das Landgericht Arnsberg mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass mit Blick auf § 18 VOB/B, § 38 ZPO nicht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg, sondern die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 (klargestellt durch Schriftsatz vom 04.10.2018) hat die Klägerin daraufhin die Verweisung an das Landgericht Dortmund beantragt.
Sodann hat sich das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 12.10.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Dortmund verwiesen.
Das Landgericht Dortmund hat sich sodann seinerseits - ohne vorherige Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 31.10.2018 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Das Landgericht Dortmund sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Selbst auf der Grundlage der Auffassung des Landgerichts Arnsberg (die das Landgericht Dortmund nicht teile), dass eine von § 18 VOB/B abweichende Vereinbarung nicht anzunehmen sei, bestehe eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht, da die zur Prozessführung zuständige Stelle am Sitz des Finanzministeriums und damit in Düsseldorf ansässig sei.
Der Senat die Parteien mit Verfügung vom 16.11.2018 angehört. Die Parteien haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2018 (Klägerin) und vom 10.12.2018 (Beklagter) geäußert; danach gehen sie übereinstimmend von einer Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus.
II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
Das Landgericht Arnsberg und das Landgericht Dortmund haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht Arnsberg hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 12.10.2018 an das Landgericht Dortmund verwiesen. Das Landgericht Dortmund hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 31.10.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht berufen.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.
Das Landgericht Dortmund ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.10.2018 gebunden. Dieser ist nicht willkürlich, sodass das Landgericht Dortmund die Übernahme des Verfahrens nicht mit Erfolg verweigern kann.
Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigke...