Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessuale Tat. irrtümliche Falschbezeichnung (bzgl. des Kennzeichens) im Bußgeldbescheid
Leitsatz (amtlich)
Die bloße - offensichtlich irrtümlich - falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt dann nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht.
Normenkette
StPO §§ 465, 264; GKG § 21
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 744 OWi 239/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene
(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die ihn belastende Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2014. Mit diesem Urteil wurde er wegen Befahrens einer Umweltzone ohne die erforderliche Umweltplakette zu einer Geldbuße von 42 Euro verurteilt.
Der Betroffene macht geltend, dass im Bußgeldbescheid ein Fahrzeugkennzeichen (DO-## ####) eines Fahrzeugs genannt worden war, dessen Halter oder Fahrer er nicht war. Tatsächlich sei er dann auch als Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen DO-## #### verurteilt worden. Wäre von Anfang an im Bußgeldbescheid das richtige Kennzeichen genannt gewesen, so hätte er keinen Einspruch eingelegt. So habe es sich aber aus dem Bußgeldbescheid nicht ergeben, dass er selbst die Ordnungswidrigkeit begangen habe. Wegen der falschen Sachbehandlung dürfe er nicht mit den Kosten belastet werden und seine Auslagen müsse die Landeskasse tragen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Betroffene ist zu Recht mit den Kosten des Verfahrens belastet worden, weil sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG). Der Betroffene wurde verurteilt, weil er mit seinem PKW VW Q (Kennzeichen DO-## ####) am 18.01.2014 gegen 13.35 Uhr die G-Straße in Dortmund in südlicher Richtung ohne Umweltplakette befuhr. Mit dem Bußgeldbescheid war ihm zur Last gelegt worden, am 18.01.2014 um 13.35 Uhr auf der G-Straße in Dortmund mit einem PKW VW Q (Kennzeichen DO-## ####) am Verkehr ohne Umweltplakette teilgenommen zu haben. Die abgeurteilte und die im Bußgeldbescheid umschriebene Tat sind mithin identisch. Die bloße abweichende, offensichtlich irrtümliche, Kennzeichenangabe im Bußgeldbescheid führt nicht zu der Bewertung, dass es sich dort um eine andere prozessuale Tat handeln muss, da die übrigen Merkmale der Tatbeschreibung eindeutig ergeben, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss.
Der Senat hat im Hinblick auf die Argumentation des Betroffenen erwogen, ob zumindest die Verfahrenskosten nach § 21 GKG niedergeschlagen werden müssten. Dies ist aber nicht der Fall. Da der Betroffene wegen der o.g. Tat verurteilt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass er lediglich zur Vermeidung, dass er für eine von ihm nicht begangene Tat bebußt würde, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, während er - wenn er gewusst hätte, dass ihm mit dem Bußgeldbescheid die Tat zur Last gelegt wurde, die auch später abgeurteilt wurde - ansonsten keinen Einspruch eingelegt hätte. Die übereinstimmenden Merkmale zwischen abgeurteilter und im Bußgeldbescheid beschriebener Tat überwiegen derart, dass der Betroffene nicht ernsthaft glauben konnte, ein Dritter hätte an derselben Stelle, zur selben Zeit mit demselben Fahrzeugtyp einen gleichartigen Verstoß vorgenommen.
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 193 |
SVR 2014, 477 |
VRR 2014, 477 |