Verfahrensgang
AG Witten (Entscheidung vom 09.09.2010; Aktenzeichen 24 F 234/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.9.2010 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ###1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,1511 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,1503 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0.4902 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben während der Ehezeit vom 1.12.1970 bis zum 31.10.2009 wie folgt Versorgungsanwartschaften erworben.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3022 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,1511 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.798,02 Euro.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 20,3006 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,1503 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 62.372,79 Euro.
Bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9804 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4902 Entgeltpunkte zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.996,14 Euro.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich u. a. in der Weise durchgeführt, dass es die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) zusammengefasst und einheitlich ausgeglichen hat, ohne zwischen Anrechten der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung zu differenzieren. Auf den Verbundbeschluss wird insoweit Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3), die geltend macht, die zu übertragenden Entgeltpunkte seien dem jeweiligen Versicherungszweig zuzuordnen und es sei ein Ausgleich entsprechend der unter dem 5.2.2010 erteilten Auskunft vorzunehmen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen zu entscheiden, was rechtens ist.
Der Beteiligte zu 2) vertritt die Ansicht, die Anwartschaften seien grundsätzlich getrennt voneinander zu teilen. Allerdings seien hier die bei der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.
Die Beteiligte zu 1) tritt dem entgegen. Eine Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG sei nicht gegeben.
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig und begründet.
a)
Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zwischen den Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung und denjenigen in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu differenzieren. Die knappschaftliche Rentenversicherung unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung durch ihren bifunktionalen Charakter; sie ist Regelversicherung und betriebliche Altersversorgung zugleich. Sowohl ihre Leistungen als auch ihre Beitragssätze sind um rund ein Drittel höher als in der allgemeinen Rentenversicherung (Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 186 m. w. N.). Die Anwartschaften sind daher getrennt voneinander auszugleichen.
Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Höhe des Ausgleichs der jeweiligen Anrechte beruht auf der internen Teilung gem. den §§ 9 ff. VersAusglG und...