Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsmittelzug im VKH-Verfahren kann grundsätzlich nicht weiter gehen als derjenige in der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von VKH mangels Erfolgsaussicht ist daher nicht nur dann unzulässig, wenn die Haupt-sacheentscheidung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer unanfechtbar wäre (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), sondern auch dann, wenn es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, dessen Gegenstand nicht unter den Katalog des § 57 S. 2 FamFG fällt (vgl. BGH FamRZ 2005, 790; OLG Hamm [14. FamS] FamRZ 2015, 950).

2. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren, das eine Umgangspflegschaft zum Gegenstand hat, betrifft nicht i.S.v. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG die elterliche Sorge (Anschluss an OLG Köln FamFR 2012, 109; OLG Celle FamRZ 2011, 574; entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 151).

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 76 Abs. 2, § 57 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 20.05.2016; Aktenzeichen 104 F 180/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters und Antragstellers (T) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengerichts - Essen vom 20.5.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren geht es zum wiederholten Male um die Umgangskontakte des Vaters und Antragstellers mit seinen beiden 10 und 8 Jahre alten Kindern, die bei ihrer nicht mit ihm verheirateten Mutter leben.

Mit Beschluss vom 22.7.2015 hatte das AG in dem Vorverfahren 104 F 164/15 eine bis zum 31.12.2015 befristete Umgangspflegschaft angeordnet, eine Umgangspflegerin bestellt und Umgangskontakte "zunächst in dreiwöchigem Turnus unter der Woche für zwei bis drei Stunden" angeordnet, die von der Umgangspflegerin vorbereitet, begleitet und mit den Beteiligten nachbesprochen werden sollten. Zur Begründung hatte es u.a. ausgeführt, die Beteiligten seien in der Verhandlung vom 16.7.2015 übereingekommen, dass zur Umgangsregelung ein Sachverständigengutachten eingeholt und dass zur Überbrückung der dafür benötigten Zeit eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden sollte.

In einer weiteren Verhandlung vom 24.11.2015 in demselben Verfahren schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, durch die sie die Umgangskontakte neu regelten und Einigkeit bekundeten, dass die Umgangspflegschaft bis zum 31.5.2016 verlängert werden sollte. Durch nachfolgenden Beschluss wurde diese Vereinbarung familiengerichtlich "übernommen" und die Umgangspflegschaft entsprechend verlängert.

Das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ist nunmehr durch Schriftsatz des Antragstellers vom 2.5.2016 eingeleitet worden, durch den er sein Einverständnis mit der Einrichtung einer "Umgangspflegschaft, soweit diese als Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde", widerrufen und in Abänderung der Vorentscheidungen eine "Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB", eine Neuregelung der Umgangskontakte und die Nachholung ausgefallener Umgangskontakte beantragt hat. Für diese Anträge hat er um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Hintergrund sind lt. Antragsbegründung aufgetretene Konflikte zwischen ihm und der Umgangspflegerin. Die Umgangspflegschaft müsse daher "nach § 1684 Abs. 3 BGB ausgestaltet werden", was auch nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als "milderes Mittel" geboten sei.

Mit Beschluss vom 20.5.2016 hat das AG den einstweiligen Anordnungsantrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Unter Bezugnahme darauf hat es mit weiterem Beschluss vom selben Tage die begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt.

Gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben; gegen den die einstweilige Anordnung zurückweisenden Beschluss hat er beim AG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil auch gegen eine Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre und der Rechtszug gegen eine Nebenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG nicht weiter gehen kann als in der Hauptsache selbst (vgl. BGH FamRZ 2005, 790; OLG Hamm FamRZ 2015, 950).

Die mangelnde Beschwerdefähigkeit in der Hauptsache ergibt sich aus § 57 S. 1 FamFG, weil es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt und keiner der Ausnahmetatbestände des § 57 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG gegeben ist.

Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Sorgerechts-, sondern um eine bloße Umgangssache. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die (einstweilige) Abänderung eines Beschlusses begehrt wird, durch den eine Umgangspflegschaft angeordnet wurde, weil auch durch eine solche lediglich das Umgangsrecht organisatorisch abgesichert wird (vgl. OLG Köln FamFR 2012, 109; OLG Celle FamRZ 2011, 574; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 6 a.E. zu § 57 FamFG). Der Gegenauffassung, di...

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