Leitsatz (amtlich)

Eine Hilfsaufrechnung, über die in der Berufung nicht entschieden wird, erhöht den Streitwert dieser Instanz nicht, auch wenn die Vorinstanz über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch entschieden hatte.

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Aktenzeichen 6 O 433/03)

 

Tenor

Der Streitwertberichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Es muss bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf 74.072,02 Euro gemäß dem Beschluss des Senats vom 21.9.2004 verbleiben. Der Streitwert der Berufung beträgt nicht 86.999,82 Euro. Die Festsetzung ist nicht um den Wert der erstinstanzlich entschiedenen Hilfsaufrechnungsforderung von 12.927,80 Euro zu erhöhen. Eine Hilfsaufrechnung, über die in der Berufung nicht entschieden wird, erhöht den Streitwert dieser Instanz nicht, auch wenn die Vorinstanz über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch entschieden hatte. Die Entscheidung des LG hat zwar die Erhöhung der materiellen Beschwer des Beklagten zur Folge, nicht aber die Erhöhung des Gebührenstreitwerts der Berufungsinstanz. Gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten bestrittenen Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung wurde zurückgenommen. Dass in erster Instanz über die Hilfsaufrechnung entschieden wurde, ist für die Wertfestsetzung in der Berufung nicht maßgeblich. Für den Berufungsstreitwert kommt es auf die Verhältnisse in der Berufungsinstanz an. Diese können so sein, dass die Berufung schon wegen der Haupteinwände Erfolg hat und über die Hilfsaufrechnung deshalb nicht mehr zu befinden ist. Das zeigt, dass auch der Berufungsstreitwert nur im Falle einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöht sein kann.

§ 14 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, sondern führt zum selben Ergebnis. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Beschwer für den Fall maßgebend ist, dass - wie hier - das Rechtsmittelverfahren endet, bevor ein Rechtsmittelantrag eingereicht wurde. Gemeint ist dabei nicht die materielle, sondern die formelle Beschwer, hier also allein der Betrag, zu dessen Bezahlung der Beklagte verurteilt worden ist und nicht auch der Wert der mitentschiedenen Hilfsaufrechnung (vgl. dazu ausführlich OLG Jena v. 5.11.2001 - 5 U 667/00, OLGReport Jena 2002, 53 = MDR 2002, 480).

Zwar hat der BGH die Streitfrage 1978 (NJW 1979, 1208) anders entschieden (ebenso auch OLG Frankfurt v. 7.1.1999 - 25 U 40/98, OLGReport Frankfurt 1999, 121). Der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Auffassung an (OLG Jena v. 5.11.2001 - 5 U 667/00, OLGReport Jena 2002, 53 = MDR 2002, 480; OLG Köln JurBüro 1995, 485; KG JurBüro 1990, 387; JurBüro 1985, 913; OLG München JurBüro 1990, 1337; OLG Celle JurBüro 1987, 1053; JurBüro 1985, 911; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1863).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1259162

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