Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des Diebstahls nach Tod des (letzten) Fahrers

 

Leitsatz (amtlich)

Behauptet der VN einen Kfz-Diebstahl, muss er das sog. "äußere Bild" beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt - gegen den Willen des Berechtigten - nicht wieder aufgefunden worden sein. Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der VN selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum "äußeren Bild" nicht möglich, bleibt der VN beweisfällig (so auch im Streitfall). Dass für den VN bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.

 

Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg.

Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen der behaupteten Entwendung des Motorrades zu.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht gelungen ist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen werden von dem Kläger mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Auch der Senat hat, auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände, ernsthafte Zweifel an dem äußeren Bild.

Auch wenn, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten, an den Nachweis dieses äußeren Bildes keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, muss der Versicherungsnehmer zumindest einen Minimalsachverhalt beweisen, um das äußere Bild eines Diebstahlereignisses belegen zu können.

Hierzu gehören - bei einer spurenlosen Entwendung - das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers/Fahrers. Der Kläger gibt die - ständige - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.BGH in NJW-RR 2002, 671 ff) verkürzt wieder, wenn er ausführt, dass es für es für den Beweis des äußeren Bildes genüge, wenn das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt worden sei, an dem es später nicht mehr aufzufinden sei.

Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Weder die persönliche Anhörung des Klägers noch die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte sind geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das Motorrad gegen den Willen von Herrn nicht mehr aufgefunden werden konnte. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte und bedarf es nicht seiner persönlichen Anhörung. Nicht er, sondern Herr S soll das Motorrad gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden haben. Es bedarf daher keines persönlichen Eindrucks von dem Kläger. Es geht nicht um die Redlichkeit des Klägers als Versicherungsnehmer, sondern um die "Redlichkeit" von Herrn S. Das Motorrad war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur "formell" auf seinen Namen versichert. Tatsächlicher Eigentümer und Halter war Herr S, dem nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eine etwaige Versicherungssumme zukommen sollte. So hatte der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten an Herrn S abgetreten. Aus diesem Grunde kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht an.

Auch die von dem Kläger beantragte Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte ist nicht geeignet, auch in einer Zusammenschau mit den übrigen Umständen den erforderlichen Beweis zu erbringen. Es ist unstreitig, dass Herr S noch am 30.4.2018 den - angeblichen - Diebstahl bei der Polizei gemeldet hat. Eine solche Anzeige genügt indes vorliegend nicht, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug gegen den Willen des Versicherungsnehmers/Fahrers entwendet wurde (vgl. BGH in NJW-RR 1993, 719f). Eine solche Anzeige ist auch für einen Versicherungsbetrüger, der sein Vorhaben nicht durch einen groben Obliegenheitsverstoß gefährden will, obligatorisch. Aus der Ermittlungsakte würde sich zudem lediglich der Umstand ergeben, dass Herr S den angeblichen Diebstahl angezeigt hat. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt aber voraus, dass die Angaben von Herr...

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