Verfahrensgang
AG Münster (Entscheidung vom 29.09.2011; Aktenzeichen 43 F 181/09) |
Tenor
I.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 29.09.2011 wird auf seine Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen.
III.
Der Wert der Berufung wird auf 21.456,18 Euro festgesetzt, davon entfallen 13.294,00 Euro auf den Rückstand und 8.162,18 Euro auf den laufenden Unterhalt.
Gründe
A.
Das am 29.09.2011 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster, wonach der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet worden ist, ist seinem Prozessbevollmächtigten am 10.10.2011 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 - beim Amtsgericht am Samstag, den 05.11.2011, eingegangen - hat der Beklagte gegen dieses Schlussurteil das Rechtsmittel der "Beschwerde" eingelegt.
Die zuständige Richterin hat am 08.11.2011 - einem Dienstag - den Verfahrenswert festgesetzt und am gleichen Tag verfügt, dass die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt werden sollen. Mit Verfügung vom 08.11.2011 und einem "Ab-Vermerk" hat die Geschäftsstelle diese Verfügung am gleichen Tag erledigt. Die Rechtsmittelschrift ist mit der Verfahrensakte nach Fristablauf am 11.11.2011 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Der Senat hat dem Beklagten mit der von dem Berichterstatter abgefassten und von der Vorsitzenden genehmigten Verfügung vom 24.11.2011 den zeitlichen Ablauf geschildert und ihn darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach dem 14.12.2011 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen werden solle.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2011 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er verweist darauf, dass der erstinstanzlichen Richterin der baldige Fristablauf habe auffallen müssen. Da das Schlussurteil weder einen Hinweis auf Art.111 FGG-RG noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, komme den Gesichtspunkten des wirkungsvollen Rechtschutzes und des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Eine zeitnahe Mitteilung an ihn sei daher unerlässlich gewesen. Auch die Verzögerung der Postsendung vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht sei dem Berufungsführer nicht als Verschulden anzurechnen. Auf die Auslieferung einer Postsendung am nächsten Werktag im Bundesgebiet dürften die Parteien vertrauen.
Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Übersendung der Verfahrensakte gebeten. Mit Schriftsatz vom 08.12.2011 - Eingang beim Oberlandesgericht am 09.12.2011 - ist die übersandte Verfahrensakte nach Einsicht zurückgereicht worden.
B.
Die "Beschwerde" - richtig: Berufung - ist durch Beschluss nach § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist zu bewilligen ist.
Es gelten nach Art. 111 Abs.1 FGG-RG die Vorschriften in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung, da das Verfahren durch am 22.08.2009 beim Amtsgericht eingegangene Klage eingeleitet worden ist.
zu I.)
Der Beklagte hat die Berufung nicht fristgemäß eingelegt.
Die Berufung ist entgegen der Vorschrift des § 519 Abs.1 ZPO nicht beim Berufungsgericht innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils nach § 517 ZPO eingelegt worden. Die Berufung ist einen Tag nach Ablauf dieser Frist beim Oberlandesgericht am 11.11.2011 eingegangen.
zu II.)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beklagten nicht zu gewähren.
1.)
Der Beklagte war nicht nach § 233 ZPO ohne Verschulden an der Einhaltung der Notfrist gehindert. Die Fristversäumung ist verschuldet, da der Beklagte sich auch ein anwaltliches Verschulden nach § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muss.
Die Berufung hätte gemäß § 519 Abs.1 ZPO beim Berufungsgericht eingelegt werden müssen.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts war auf Grund der Einleitung des Verfahrens vor dem 01.09.2009 zu Recht in Gestalt eines Urteils ergangen.
Soweit der Beklagte auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung verweist, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Nach dem anzuwendenden Prozessrecht in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung war eine Rechtsmittelbelehrung in Unterhaltsverfahren nicht vorgesehen.
2.)
Es liegt auch keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor. Einen dafür erforderlichen ordnungswidrigen Geschäftsablauf hat der Beklagte nicht dargelegt. Das Amtsgericht hat die Rechtsmittelschrift im üblichen Geschäftsgang bearbeitet und weitergeleitet.
a.)
Der zeitliche Ablauf bis zum Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht entspricht einem üblichen Geschäftsgang, da die Rechtsmittelschrift am fünften Werktag nach Eingang beim Amtsgericht beim Rechtsmittelgericht vorlag. Dieser Zeitraum stellt sich vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Belastung der Amtsgerichte nicht als unangemessen oder außergewöhnlich dar (siehe zu Bedenken hinsichtlich größere...