Leitsatz (amtlich)
Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Anspürche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen waren.
Normenkette
ZPO §§ 2, 494a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen I-1 OH 6/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 3. wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zum 15.02.2018 Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu 3. zu erheben hat.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag durch Beschluss auszusprechen ist, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Schriftsatz vom 03.05.2010 hat der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zu 1. bis 3. wegen Mängeln an Fußbodenestrichen beantragt. Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das Landgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 13.04.2012 hat der Antragsteller das Verfahren auf die Antragsgegnerin zu 4. erweitert.
Der Sachverständige Dr.-Ing. N hat in seinem Gutachten vom 20.07.2011 festgestellt, dass der eingebaute Estrich nicht die geforderten Eigenschaften aufweise. Da dem Sachverständigen trotz Aufforderung keine Informationen beziehungsweise Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, könne von einer mangelhaften Objektüberwachung durch die Antragsgegner zu 2. und 3. gesprochen werden. In seinem Ergänzungsgutachten vom 08.11.2012 hat er sich mit Einwendungen der Antragsgegner zu 1. und 3. auseinandergesetzt. Zudem hat er Mängel im Hinblick auf Balkone festgestellt. Unter dem 15.05.2013 hat der Sachverständige erneut ergänzend Stellung genommen. Mit Beschluss vom 27.08.2013 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren festgesetzt und festgestellt, dass das Verfahren beendet ist.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2016 hat der Antragsgegner zu 3. beantragt, "der Antragstellerin eine angemessene Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gegen die Antragsgegner zu 4. zu setzen" und "nach fruchtlosen Ablauf der Frist der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ... aufzuerlegen". Mit Schriftsatz vom 29.07.2016 hat er klargestellt, dass die Erhebung der Klage gegen den Antragsgegner zu 3. gemeint gewesen sei.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag unzulässig sei. Dazu hat er behauptet, die Antragsgegnerin zu 4. habe sämtliche sie betreffende Mängel beseitigt; mit der Antragsgegnerin zu 1. sei ein Abfindungsvergleich geschlossen worden. Zudem seien die Gewährleistungsansprüche gegen den Antragsgegner zu 3. seit 2013 verjährt.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragsgegners zu 3. mit Beschluss vom 01.11.2016 zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da die in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel beseitigt seien und, soweit die Antragsgegnerin zu 1. betroffen sei, deren Ansprüche nach dem Vortrag des Antragstellers durch finanziellen Ausgleich kompensiert seien. Eine Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner zu 3. würde gegenstandslos sein, da eine Inanspruchnahme von Schadensersatz für die Mängel nicht in Betracht komme. Es könne dem Antragsteller nicht aufgegeben werden, einen Anspruch klageweise geltend zu machen, der durch Erfüllung seitens einer anderen gesamtschuldnerisch haftenden Partei bereits erloschen sei.
Gegen den am 25.10.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner zu 3. mit Schriftsatz vom 07.11.2016 - eingegangen beim Landgericht am 08.11.2016 - sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht streitigen Vortrag des Antragstellers zugrunde legen dürfen. Zudem sei auch durch eine mögliche Mängelbeseitigung die Möglichkeit einer Klage nicht ausgeschlossen. Daraufhin hat der Antragsteller unter anderem den behaupteten Abfindungsvergleich in Kopie vorgelegt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 494a Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach Beendigung der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren auf Antrag anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen unzweifelhaft vor. Die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren ist beendet und ein Rechtsstreit ist zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens nicht anhängig. Dem Antragsgegner zu 3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den nach § 494a Abs. 1 ZPO erforde...