Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollzugsauftrag hinsichtlich einer notariell beglaubigten Erklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Feststellung eines von dem Notar übernommenen Auftrags zum Vollzug einer Eintragungsbewilligung, für die er lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden ohne Entwurf vorgenommen hat.
2. Der Notar ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht gehindert, seine Ablehnung der Amtshandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher zu begründen, und zwar auch durch solche Tatsachen, deren Wahrnehmung Gegenstand seiner Verschwiegenheitspflicht sind.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 04.09.2003; Aktenzeichen 2 T 29/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.834.689,10 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 4) war neben weiteren Personen Mitgesellschafter der H. mit Sitz in R. (im Folgenden: H.), deren wesentliches Vermögen aus Gesellschaftsanteilen an der mit ihr durch einen Beherrschungsvertrag verbundenen J. (im Folgenden: J.) bestand. Dieser wiederum gehörte ein Grundstücksareal in R., das als Gewerbegebiet vermarktet werden sollte. Für die letztgenannte Gesellschaft sind im Grundbuch von R. Grundstücke eingetragen (lfd. Nr. 1 bis 3 des Bestandsverzeichnisses), an denen am 24.11.2000 im Nachrang nach anderweitigen Belastungen in Abt. III Nr. 6 für den Beteiligten zu 4) eine Buchgrundschuld mit einem Grundschuldkapital von 7.500.000 DM nebst Zinsen eingetragen worden war.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25.1.2002 (UR-Nr. ... Notarin L. in N.) veräußerten der Beteiligte zu 4) sowie drei weitere Mitgesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an der H. an die U., die durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Geschäftsführer vertreten wurden, zum Kaufpreis von 1 DM für jeden übertragenen Geschäftsanteil. Der Vertrag, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die in Kopie vorgelegte notarielle Urkunde Bezug genommen wird, enthält in § 3 eine Aufstellung der Hauptverbindlichkeiten der H. bzw. der J. ggü. verschiedenen Bankinstituten.
Im Zuge der vorgenannten Beurkundungsverhandlung unterzeichneten die Beteiligten zu 2) [dieser zusätzlich als Vertreter der Beteiligten zu 1), 3) und 4)] eine von letzterem entworfene Vereinbarung, in der sie sich über die Abtretung der oben genannten Grundschuld in drei Teilbeträgen von 2.000.000 DM, 1.750.000 DM und 3.750.000 DM an die Beteiligten zu 1), 2) und 3) einigten; die Unterschriften der Beteiligten wurden von der Notarin beglaubigt (UR-Nr. ...). Schließlich unterzeichneten der Beteiligte zu 4) und die Notarin eine Treuhandvereinbarung, derzufolge die Notarin die Urkunde über die Grundschuldabtretungsvereinbarung treuhänderisch verwahren und nur dann dem Grundbuchamt zum Vollzug einreichen soll, wenn dem Beteiligten zu 4) hinsichtlich der von den Gesellschaftern für die Verbindlichkeiten der H. bzw. J. persönlich übernommenen Verpflichtungen einschließlich Bürgschaften Schuldentlassungserklärungen der Gläubiger vorliegen. Es folgt dann eine Aufstellung von Gläubigerforderungen, die mit derjenigen in § 3 der Urkunde Nr. ... inhaltsgleich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird ebenfalls auf die vorgelegten Kopien Bezug genommen.
Die Eintragung der Teilabtretungen der vorgenannten Grundschuld ist bislang noch nicht im Grundbuch vollzogen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Notarin mit Schreiben vom 27.1.2003 aufgefordert, die von ihr verwahrte Urkunde mit der Unterschriftsbeglaubigung zu UR-Nr. ... herauszugeben. Die Notarin hat dies mit Schreiben vom 7.2.2003 unter Hinweis auf die genannte Treuhandvereinbarung abgelehnt.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben daraufhin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5.3.2003 bei dem LG Beschwerde mit dem Antrag erhoben, die Notarin anzuweisen, die Urkunde UR-Nr. ... dem Grundbuchamt mit dem Antrag einzureichen, die Teilabtretungen der Grundschuld entsprechend der getroffenen Einigung im Grundbuch einzutragen, hilfsweise die Notarin anzuweisen, die genannte Urkunde an die Beschwerdeführer herauszugeben.
Zur Begründung haben die Beteiligten zu 1) bis 3) im Wesentlichen geltend gemacht, die Abtretungsvereinbarung enthalte einen übereinstimmenden Auftrag an die Notarin, den Vollzug im Grundbuch herbeizuführen. Die genannte Treuhandvereinbarung sei ausschließlich mit dem Beteiligten zu 4), jedoch ohne ihr, der Beschwerdeführer, erteiltes Einverständnis geschlossen worden. Es handele sich deshalb um einen einseitigen und damit unwirksamen Widerruf der der Notarin erteilten Vollzugsanweisung.
Der Beteiligte zu 4) ist der Beschwerde entgegengetreten, indem er behauptet hat: In den Entwürfen vor Abschluss des Geschäftsanteilübertragungsvertrages sei vorgesehen gewesen, dass die Erwerber die bisherig...