Verfahrensgang
AG Menden (Sauerland) (Aktenzeichen EI-94-5) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 9.05.2019 aufgehoben und durch die folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Eintragungshindernis:
Die beantragte Löschung der in den im Rubrum aufgeführten Grundbüchern eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke kann derzeit nicht erfolgen, da das Nichtbestehen der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen ist.
Mittel zur Beseitigung:
Nachweis, dass das vom Nachlassgericht Menden (19 VI 171/18) eingeleitete Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vom 24.04.2018 durch einen die Einziehung ablehnenden rechtskräftigen Beschluss beendet ist
Frist für den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis:
6 Monate nach Zustellung dieses Beschlusses
Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In den oben genannten Grundbüchern war zunächst Frau I als Eigentümerin eingetragen. Frau I ist am ........2018 verstorben.
Mit Antrag vom 5.04.2018 hat der Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf das notarielle Testament vom 4.04.2017 (UR-Nr..../2017 des Notars T in N) und das Eröffnungsprotokoll vom 10.04.2018 (AG Menden 19 IV 125/17) beantragt, das Grundbuch zu berichtigen. Das Grundbuchamt hat am 17.04.2018 den Beteiligten zu 1) in den vorgenannten Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Aufgrund der in dem notariellen Testament angeordneten Dauertestamentsvollstreckung hat es in den vorgenannten Grundbüchern jeweils in Abteilung II zudem eingetragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Am 18.04.2018 hat das Nachlassgericht Menden ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 30.01.2018 eröffnet. In diesem wird der Beteiligte zu 1) unter Aufhebung aller zuvor getroffenen Verfügungen zum Alleinerben eingesetzt.
Am 24.04.2018 hat das Nachlassgericht Menden - Nachlassrichter - ohne die vorherige Beteiligung weiterer Personen - auf den Antrag des Beteiligten zu 1) einen Erbschein erteilt, der diesen als Alleinerben ausweist (19 VI 171/18).
Der Beteiligte zu 2), der in dem notariellen Testament der Erblasserin vom 4.04.2017 zum Testamentsvollstrecker ernannt worden war, hat gegenüber dem Nachlassgericht beantragt, den Erbschein einzuziehen. Zur Begründung hat er angeführt, dass das Testament vom 30.01.2018 nicht von der Erblasserin errichtet worden ist. Zur Stützung seiner Behauptung hat er ein Gutachten eines von ihm beauftragten Schriftsachverständigen vorgelegt.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 2.01.2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Nachlasses abgelehnt, aber ein Verfahren zur Einziehung des Erbscheins eingeleitet und in diesem Rahmen die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben, mit dem geklärt werden soll, ob die Erblasserin das Testament vom 30.01.2018 eigenhändig errichtet hat.
Mit Anträgen vom 30.04.2018 und vom 12.03.2019 hat der Beteiligte zu 1) jeweils beantragt, die angeführten Grundbücher zu berichtigen und die jeweiligen Testamentsvollstreckervermerke zu löschen.
Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, dass es sich dazu aufgrund der andauernden Überprüfung der Echtheit des Testaments vom 30.01.2018 nicht in der Lage sehe. Der Beteiligte zu 1) hat unter Hinweis auf den noch nicht eingezogenen Erbschein den Vollzug seiner Anträge verlangt.
Mit Beschluss vom 9.05.2019 hat das Grundbuchamt die Berichtigungsanträge zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23.05.2019, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28.05.2019 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Senat hat zunächst den Beteiligten zu 2) am Verfahren beteiligt.
Nach der telefonischen Auskunft der Geschäftsstelle für Nachlassverfahren beim Amtsgericht Menden vom 3.09.2019 dauert die Begutachtung im Einziehungsverfahren noch an.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt dazu, dass der Zurückweisungsbeschluss durch eine Zwischenverfügung ersetzt wird.
Die von dem Beteiligten zu 1) beantragte Berichtigung der Grundbücher durch Löschung der dort in Abteilung II eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke kommt derzeit nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit der Eintragung nicht nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 GBO).
Der von dem Beteiligten zu 1) vorgelegte Erbschein vom 24.04.2018 ist im vorliegenden Fall nicht alleine geeignet, den Beweis zu erbringen, dass das in diesem ausgewiesene Erbrecht nicht durch eine Testamentsvollstreckung eingeschränkt ist. Es bedarf aufgrund des vom Nachlassgericht eingeleiteten Einziehungsverfahrens vielmehr des zusätzlichen Nachweises, dass der Erbschein vom 24.04.2018 nicht eingezogen worden ist.
Der Erbschein vom 24.04.2018 enthält keinen Zusatz, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Er ist daher grundsätzlich zum Nachweis geeignet, dass eine Testamentsvollstreckung nicht best...