Leitsatz (amtlich)
Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann - für eine externe Teilung - eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.
Besteht bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung zum Ehezeitende eine Altersteilzeitvereinbarung, so ist diese bei der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berücksichtigen.
Normenkette
VersAusglG §§ 14, 17, 41-42, 45, 47; HGB § 253
Verfahrensgang
AG Rahden (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen 7 F 42/10) |
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die im Beschluss des AG - Familiengericht - Rahden vom 19.8.2010 angeordnete interne Teilung des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Teilungsvorgang im Rahmen des Versorgungsausgleichs, welchen das AG im Scheidungsverbund durchgeführt hat.
Beschwerdeführerin ist die weitere Beteiligte als Versorgungsträger. Bei ihr besteht ein Anrecht des Antragstellers in Form einer betrieblichen Direktzusage, welches das AG intern geteilt hat. Trotz einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung hat die Beschwerdeführerin das Anrecht fiktiv auf das Rentenalter 65 hochgerechnet und einen Wert von 44.157 EUR zum Ehezeitende ermittelt, in dessen Höhe das AG im Wege interner Teilung ein Anrecht, bezogen auf den 28.2.2010 auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit der Beschwerde gegen die interne Teilung und verlangt die externe Teilung auf Grundlage des § 17 VersAusglG. Der Antragsteller ist am 26.2.1950 geboren. Seine Rente bei der Beschwerdeführerin soll aufgrund der am 1.3.2007 getroffenen Altersteilzeitvereinbarung am 1.3.2013 beginnen. Die Antragsgegnerin ist am 7.11.1950 geboren.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin zunächst aufgegeben, eine Berechnung auf das vereinbarte Renteneintrittsalter (63 Jahre) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin, die den Ehezeitanteil und Ausgleichswert als Kapitalwert mit einem Zinssatz von 5,24 % abzinst, ist zu einem Kapitalwert des Ehezeitanteils von 100.431 EUR und zu einem Ausgleichswert von 50.216 EUR gekommen; sie hat eine Dynamik von 1 % im Leistungsstadium unterstellt.
Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen H eingeholt und den Sachverständigen im Termin vom 16.11.2011 mündlich angehört. Dieser sollte in einem ersten Schritt ermitteln, welche Altersrente sich für den Antragsteller ergäbe, wenn der von der Beschwerdeführerin errechnete Barwert von 50.216 EUR für ihn bei der Versorgungskasse eingezahlt würde. Bei Abweichen um mehr als 5 % von der Hälfte des Ehezeitanteils seiner zu erwartenden Rente sollte der SV den Barwert der auszugleichenden Rente ermitteln, der sich ergibt, wenn nicht mit 5,24 % abgezinst wird, sondern mit einem branchenüblichen Zinssatz.
Zum Ergebnis des schriftlichen Gutachtens wird auf Bl. 89-92 d.A. verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Da lediglich die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt hat, ist nur das bei ihr bestehende Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGH FamRZ 2011, 547). Die Beschwerdeführerin kann keine externe Teilung des Anrechts nach § 17 VersAusglG verlangen, weil bei zutreffender, dem Halbteilungsgrundsatz entsprechender Berechnung des Ausgleichswertes für eine externe Teilung die Wertgrenze des § 17 VersAusglG überschritten ist. Diese beträgt, bezogen auf das Ehezeitende, 66.000 EUR. 1) Für die Wertberechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts des betroffenen Anrechts als Kapitalbetrag gilt nach § 45 Abs. 1 VersAusglG die Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 5 BetrAVG. Zu ermitteln ist nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bei der hier vorliegenden Direktzusage der Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgung, was - betriebsrentenrechtlich - eine Hochrechnung bis zum Erreichen der Altersgrenze erforderlich macht (BT-Drucks. 16/10144, 81 ff.). Dass das hier betroffene Anrecht nicht unmittelbar berechnet werden kann, sondern zeitratierlich zu berechnen ist, ergibt sich daraus, dass eine endgehaltsbezogene Leistungszusage zugrunde liegt (Glockner/Hoenes/Weil, § 6 Rz. 120; § 40 Abs. 4 VersAusglG).
a) Nach § 40 Abs. 2 VersAusglG ist bei zeitratierlicher Berechnung die Zeitdauer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Ursprünglich ist für das Anrecht des Antragstellers die Altersgrenze von 65 Jahren maßgeblich gewesen. Durch Vereinbarung vor dem Ehezeitende ist diese Altersgrenze individuell aber auf das Alter von 63 Jahren herabgesetzt worden. Der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des betroffenen ...