Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache. Anlegung eines Grundbuchblattes für ein selbständiges Fischereirecht
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nach preußischem Landesrecht entstandenes selbständiges Fischereirecht im engeren Sinne ist ein grundstücksgleiches Recht, für das nach Art. 22, 27 prAGGBO ein Grundbuchblatt angelegt werden kann (wie KG OLGZ 1975, 138). Die Vorschriften gelten in Nordrhein-Westfalen fort.
2. §§ 5 und 6 LFischG NW haben den materiell-rechtlichen Inhalt aufrechterhaltener selbständiger Fischereirechte nicht verändert.
3. Das Verfahren auf Anlegung eines Grundbuchblattes für ein selbständiges Fischereirecht ist als Antragsverfahren der GBO zu behandeln (Art. 27 Abs. 2 prAGGBO), in dem der Antragsteller Entstehung und Inhalt des Rechts in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen hat.
4. Dieser Nachweis kann nicht allein durch eine vorhandene Eintragung des Fischereirechts im Wasserbuch geführt werden, weil die an diese Eintragung nach § 190 prWG geknüpfte gesetzliche Vermutung durch das LWG NW beseitigt ist. Als Grundlage einer tatsächlichen Vermutung kann die Eintragung im Wasserbuch nur verwertet werden, wenn die engen Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Grundbuchamt zur Tatsachenfeststellung im Wege freier Beweiswürdigung berechtigt ist.
Normenkette
prAGGBO Art. 22, 27; prWG § 190; LFischG NW §§ 5-6
Verfahrensgang
LG Hagen (Zwischenurteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 3 T 509/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Grundbuchamtes vom 11.06.1999 ebenfalls aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Betreiber der Anfang des Jahrhunderts errichteten Ennepe-Talsperre und Eigentümer der in den Grundbüchern von … Blatt … sowie von … Blatt … eingetragenen Grundstücke (es handelt sich um die zur Talsperre gehörenden Gewässergrundstücke sowie umliegende Grundstücksflächen) war der E … Wasserverband in G …. Im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit des Absperrmauerwerks der Talsperre hat der E … Wasserverband die genannten Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 09.06.1997 an den Beteiligten veräußert, der am 07.01.1998 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.
Zu notarieller Urkunde vom 05.10.1998 (UR-Nr. … 1998 Notar … in Hagen) haben die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung getroffen, die sich auf ein dem Ennepe-Wasserverband zustehendes selbständiges Fischereirecht bezieht. Dieses Fischereirecht ist nach einer vorgelegten beglaubigten Abschrift wie folgt eingetragen in dem vom Regierungspräsidenten Arnsberg geführten Wasserbuch für das Niederschlagsgebiet der Ennepe:
„Abteilung III: |
Sonstige Rechtsverhältnisse |
Unterabteilung M: |
Selbständige Fischereirechte (§ 11 FischG vom 11.05.1916) |
Inhalt des Fischereirechts
Der E … Wasserverband zu G … ist Rechtsnachfolger des durch den Bezirksausschuß Abt. II in Arnsberg eingetragenen Rechtes – Az.: B.A.II C. XI 12/21 – des E … Wasserverbandes zu G … nach Maßgabe des Antrages vom 29.7.1921 und der damit vorgelegten Planungsunterlagen, die Fischerei in der Ennepe einschl. der Talsperre und in ihren Nebenbächen in den Gemeinden Halver, Radevormwald und Breckerfeld von der Quelle der Ennepe bis zur Schweflinghauser Gemeindegrenze im Rahmen des vorgelegten Übersichtsplanes des Landmesser- und Ingenieurbüros Westerhoff vom 29. Juli 1921 unter Beachtung der durch Vertrag mit der Gemeinde Halver vom 26. Oktober 1906 übernommenen Verpflichtungen auszuüben.”
Dieses Fischereirecht ist in der genannten notariellen Urkunde auf den Beteiligten übertragen worden. Dieser hat sodann beantragt, das Bestehen des selbständigen Fischereirechts in die Grundbücher gemäß § 6 Abs. 1 LFischG NW einzutragen, und zwar – soweit möglich – in die Grundbesitzgrundbücher des R … verbandes (Halver Blatt …) Breckerfeld Blatt … und Radevormwald Blatt … .
Gegenüber dem von dem Urkundsnotar gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung des Fischereirechts hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 27.10.1998 Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 11 LFischG NW erhoben: Die Übertragung des selbständigen Fischereirechts auf den Beteiligten als Eigentümer der Gewässergrundstücke führe zum Erlöschen des Rechts. Der Beteiligte hat demgegenüber geltend gemacht, das im Wasserbuch ausgewiesene Fischereirecht beschränke sich nicht auf das Gewässer der Talsperre, sondern erstrecke sich auf die Ennepe insgesamt einschließlich ihrer Nebenbäche bis zur Schweflinghauser Gemeindegrenze. Es handele sich damit um ein einheitlichesgrundstücksgleiches und damit eintragungsfähiges Recht. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat daraufhin mit Verfügung vom 15.01.1999 dem Urkundsnotar anheimgestellt, eine Eintragung des Fischereirechts in den Grundbüchern der im einzelnen zu bezeichnenden Gewässergrundstücke mit Ausnahme derjenigen der Talsperre zu b...