Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 11.12.2009; Aktenzeichen 8 KLs 210 Js 39/07 (17/08)) |
Tenor
1. Den Beschwerdeführern wird auf Ihren jeweiligen Antrag und jeweils auf Ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gewährt.
2. Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert.
a) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn E, T1 in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. ##/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4%
aus 25.000,00 Euro seit dem 29. Februar 2004 bis zum 15. Dezember 2009,
aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und aus weiteren 35.000,00 Euro seit dem 31. August 2004 bis zum 15. Dezember 2009.
b) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn X, M-Straße in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. 47/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen
hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4%
aus 70.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und
aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 31. August 2008 bis zum 15. Dezember 2009.
2. Die weitergehenden Beschwerden werden verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer E auf 40% und für den Beschwerdeführer X auf ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer E 60% und dem Beschwerdeführer X zwei Drittel zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind Geschädigte in dem Strafverfahren gegen N1. Der Angeklagte ist am 17. Dezember 2009 durch die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster wegen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist in dem Urteiltenor festgestellt worden, daß der Angeklagte aus näher aufgeführten Straftaten insgesamt 577.173,13 Euro erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem Ansprüche namentlich genannter Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen. Insoweit ist festgestellt, daß der Geschädigte E insgesamt 70.000,00 Euro und der Geschädigte X insgesamt 95.000,00 Euro für Investmentzwecke an den Angeklagten gezahlt haben.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten im Jahre 2004 vorgespiegelt, sie könnten sich an besonders lukrativen Investment-Geschäften der Firma "T1-Investment Ltd." in E beteiligen, bei der eingezahltes Kapital nach 10 bis 12 Wochen mit einer Rendite von 80% zurückgezahlt werde. Dabei existierte weder eine solche Firma noch hatte der Angeklagte vor, das Geld in irgendeiner Form für die Geschädigten anzulegen. Er verwendete es vielmehr für eigene Zwecke. So kam es "im Februar 2004" zu einer Zahlung des Geschädigten E in Höhe von 25.000,00 Euro, am 30. April 2004 zu einer Zahlung von weiteren 10.000,00 Euro des Geschädigten E und einer Zahlung des Geschädigten X 70.000,00 Euro (vgl. S. 2 der Anklageschrift), im August 2004 flossen an den Angeklagten weitere 35.000,00 Euro durch den Geschädigten E und weitere 25.000,00 Euro durch den Geschädigten X.
Durch Beschluß der Strafkammer vom 5. Oktober 2009 ist die Arrestvollziehung aus einem zugunsten des Verletzten E ergangenen Arrestbefehls des Landgerichts Münster vom 6. August 2009 - 16 O 339/09 - in Höhe von 70.000,00 Euro gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zugelassen worden. Durch weiteren Beschluß der Strafkammer vom 2. Februar 2010 ist zudem die Zwangsvollstreckung wegen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 8.261,45 Euro aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel des Angeklagten vor dem Notar E in N vom 11. Dezember 2009 zugelassen worden.
Durch Beschluß der Strafkammer vom 5. Oktober 2009 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 26. November 2009 ist die Arrestvollziehung aus einem zugunsten des Verletzten X ergangenen Arrestbefehl des Landgerichts Münster vom 6. August 2009 - 16 O 338/09 - in Höhe von 95.000,00 Euro gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zugelassen worden. Durch weiteren Beschluß vom 3. November 2009 hat die Strafkammer die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Arrestverfahrens in Höhe von 2.509,46 Euro und durch Beschluß ...