Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und anschließender Berufungsrücknahme
Leitsatz (amtlich)
Zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zählt regelmäßig nur die Einigungsgebühr; diese Kosten zählen nur dann zu den ggf. zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO. Anderes gilt für eine in diesem Zusammenhang entstandene Terminsgebühr. Diese ist in der Regel den Rechtsmittelkosten zuzuordnen.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3202
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 20/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2021 wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 12.05.2021 abgeändert, und zwar dahingehend, dass auf Grund des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten (lediglich) 1 215,60 EUR - eintausendzweihundertfünfzehn Euro sechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten sind.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 52%, die Beklagte zu 48%.
Die Gebühr KV 1812 der Anl. 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Termins- und Einigungsgebühr nach außergerichtlichem Vergleich und anschließender Berufungsrücknahme.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit, in dem die Klägerin den restlichen Kaufpreis für die Übertragung von Hausverwaltungseinheiten von der Beklagten verlangte. Durch am 24.09.2020 verkündetes Urteil des Landgerichts Dortmund wurde die Beklagte unter Klagerückweisung im Übrigen zur Zahlung eines Teilbetrages verurteilt; i.H. eines weiteren Betrages wurde die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Aus Anlass einer privaten Kontaktaufnahme des Geschäftsführers der Klägerin zu einem Vorstand der Beklagten unterbreitete der Beklagtenvertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.11.2020 (Bl. 352 f.) ein Vergleichsangebot. Hierüber wurde sodann zwischen den Prozessbevollmächtigten telefoniert. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 (Bl. 354 f.) fasste der Beklagtenvertreter den Abwicklungsvorschlag zusammen; der Klägervertreter bestätigte mit Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 256) den Vergleichsschluss. Wie vereinbart nahm die Beklagte im Anschluss die Berufung mit Schriftsatz vom 10.12.2020 zurück. Am 17.12.2020 erließ der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2021 wurde zunächst antragsgemäß nur die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale zugunsten der Klägerin festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.03.2021 (Bl. 333) i.V.m. dem Schriftsatz vom 16.03.2021 (Bl. 343) beantragte die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vergleich die Nachfestsetzung einer Termins- und einer Einigungsgebühr. Die Rechtspflegerin setzte diese durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2021 (Bl. 362 ff.) fest mit der Begründung, durch die Kostenentscheidung vom 17.12.2020 sei vollständig über die Kosten des Verfahrens entschieden worden und damit auch über die Kosten der Vergleichsgebühr.
Gegen diesen ihr am 20.05.2021 zugestellten (Bl. 369) Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.05.2021, eingegangen am 31.05.2021 (Bl. 371 ff.), sofortige Beschwerde eingelegt. Über die Kostentragung für den Vergleich sei keine Regelung getroffen worden, so dass § 98 ZPO zur Anwendung komme und jede Partei ihre Kosten selbst trage.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 10.06.2021 unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Einzelrichterin des Senats hat den Klägervertreter durch Schreiben vom 25.06.2021 auf die nach ihrer vorläufigen Rechtsauffassung gegebene Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde hingewiesen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10 hat sie ausgeführt, dass zu den Kosten des Rechtsmittels Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur bei entsprechender Parteivereinbarung gehörten; anderenfalls gelte § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien. Eine Vereinbarung zu den außergerichtlichen Kosten sei nicht erkennbar.
Die Klägerin meint, dass mit der vorgenannten Argumentation nur die Einigungs-, nicht aber die Terminsgebühr entf...