Entscheidungsstichwort (Thema)
Beke als alleiniger Mädchenname
Leitsatz (amtlich)
1. Ein in Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname kann auch dann als alleiniger Vorname eingetragen werden, wenn er im benachbarten Ausland als männlicher Name gilt.
2. Beke kann als alleiniger Mädchenname erteilt werden.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 20.01.2003; Aktenzeichen 23 T 8/03) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 III 79/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die zu 1) beteiligten Eheleute wollen ihrer am 7.5.2002 geborenen Tochter den alleinigen Vornamen „Beke” geben. Der Standesbeamte hat nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Sprachwissenschaftlers und Namensforschers Dr. M. (Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. – Wilfried Seibecke – Institut für Namensforschung) die Eintragung abgelehnt, weil es sich nicht um einen eindeutig weiblichen, sondern um einen geschlechtsneutralen Namen handele. Der Name werde nämlich im Niederländischen als männlicher Vorname gebraucht. Eindeutig weiblich sei der Name nur in der Schreibweise „Beeke”. Da die Beteiligten zu 1) ihrer Tochter keinen weiteren Vornamen geben wollen, haben sie beim AG beantragt, das Standesamt anzuweisen, für ihre Tochter den Namen „Beke” zu beurkunden. Diesem Antrag hat das AG mit Beschluss vom 21.11. stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das LG mit Beschluss vom 20.1.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der zu 2) beteiligten Standesamtsaufsicht, die beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, die Beurkundung des Vornamen „Beke” als alleinigen Vornamen nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Internationalen Handbuch der Vornamen sei ersichtlich, dass der Vorname für Mädchen und Knaben zulässig sei, der Name damit geschlechtsneutral sei. Die Frage der Häufigkeit der Namenvergabe stelle sich in diesem Zusammenhang nicht. Dazu verweist sie unter Berufung auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. M., wonach der Name „Beke” mit einem ganz anderen sprachlichen Hintergrund auch im Türkischen als männlicher Vorname existiere. Nach dem türkischen Namenbuch von Ali Püsküllüoglu, „Cocuk Adlari Sözlügü”, Istanbul 2000, S. 99, komme der Name von „güclü = stark, kräftig”.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Standesamtsaufsicht folgt aus § 49 Abs. 2 PStG.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO.
Das LG hat ausgeführt: Nach den Ermittlungen des vom Standesamt eingeschalteten Dr. M. (Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. – Wilfried Seibecke – Institut für Namensforschung) und dem Internationalen Handbuch der Vornamen 2002 handele es sich bei dem Vornamen „Beke” im deutschen Raum um einen hier gebräuchlichen und eindeutig weiblichen Vornamen. Dass der Name im Niederländischen als männlicher Vorname gebraucht werde, spiele insoweit keine Rolle, maßgeblich seien die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verhältnisse. Da der Vorname „Beke” nach den deutschen Verhältnissen eindeutig das weibliche Geschlecht bezeichne, sei der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Recht, einem Kind Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu (§ 1626 BGB; vgl. hierzu Diederichsen, NJW 1981, 705). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zurzeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf. Diese Grenzen werden u.a. dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird und wenn Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind (vgl. BGH BGHZ 73, 239 [241] = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = StAZ 1979, 238). Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes, dem die Auffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. OLG Hamm StAZ 1998, 322; StAZ 1996, 208; v. 7.10.1993 – 15 W 57/93, NJW-RR 1994, 580). Bei Beachtung dieser Grundsätze können selbst Phantasienamen zulässig sein (vgl. BayObLG StAZ 1984, 127 [128]). Soweit die Auffassung vertreten wird, es gelte nicht das Prinzip der G...