Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorname "Luca" benötigt keinen weiteren männlichen Begleitnamen
Leitsatz (amtlich)
Der Vorname "Luka" bzw. "Luca" ist im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung als Vorname des männlichen Geschlechts lebendig. Der Beigebung eines weiteren männlichen Vornamens für einen Jungen bedarf es daher nicht.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 02.08.2004; Aktenzeichen 23 T 418/04) |
AG Bielefeld (Beschluss vom 04.05.2004; Aktenzeichen 3 III 20/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Bielefeld vom 4.5.2004 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Erstbeschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zu 1) beteiligten Eheleute sind deutsche Staatsangehörige jugoslawischer Herkunft. Sie wollen ihrem am 1.2.2004 geborenen Sohn den alleinigen Vornamen "Luka" geben. Der Standesbeamte bei dem Standesamt H. hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, bei dem Vornamen "Luka" handele es sich sowohl um einen männlichen als auch einen weiblichen Vornamen. Der Standesbeamte stützte sich dabei auf eine gutachterliche Stellungnahme des Sprachwissenschaftlers und Namensforschers Dr. G. M. (Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. - Wilfried Seibecke - Institut für Namensforschung) vom 12.1.2002. Danach sei der Vorname "Luca" italienischer Herkunft und "von Haus aus" männlich. Seit einiger Zeit habe sich "Luca" allerdings auch als Mädchenname etabliert und sei schon relativ oft - auch als Einzelname - standesamtlich beurkundet worden. Zudem sei der Vorname auch für das Angelsächsische und das Niederländische als Mädchenname belegt. Auch in Jugoslawien sei der Vorname männlich und weiblich. Die Erteilung eines weiteren, die nach Auffassung des Standesbeamten bestehenden Zweifel an der Geschlechtszugehörigkeit des Kindes ausschließenden Namens lehnten die Beteiligten zu 1), die orthodoxen Glaubens sind, aus religiösen Gründen ab. Die Beteiligten zu 1) haben beim AG beantragt, das Standesamt anzuweisen, für ihren Sohn den Namen "Luka" als alleinigen Vornamen zu beurkunden. Diesem Antrag hat das AG mit Beschluss vom 4.5.2004 stattgegeben. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 2.8.2004 hat das LG den Beschluss des AG vom 4.5.2004 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz rechtzeitig eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihrem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO.
Das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasst gewesene LG hat ausgeführt: "Luka" könne als alleiniger Vorname für einen Jungen nicht eingetragen werden, da er nicht hinreichend geschlechtsspezifisch sei. Nach den Ermittlungen des vom Standesamt eingeschalteten Dr. G. M. und dem Internationalen Handbuch für Vornamen handele es sich bei dem Vornamen "Luka" um einen sowohl männlich als auch weiblich gebräuchlichen Vornamen. Der Vorname "Luka" könne einem Jungen daher nur unter Erteilung eines weiteren, eindeutig männlichen Vornamens gegeben werden.
Dies hält letztlich der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 1626 BGB; vgl. hierzu Diederichsen, NJW 1981, 705). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zurzeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG v. 28.1.2004 - 1 BvR 994/98, MDR 2004, 634 = StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522). Nur wenn Letzteres bedroht erscheint, sind die staatlichen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG befugt und verpflichtet, der elterlichen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden u.a. dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind (vgl. BGHZ 73, 239 [241] = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = StAZ 1979, 238). Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes dem die Auffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Gesc...