Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 2 Lw 4/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3. trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beider Instanzen wird auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Feststellungsverfahren gemäß § 11 HöfeVfO um die Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne von § 1 HöfeO handelte.
Im Beschwerdeverfahren begehrt die Antragstellerin (= Beteiligte zu 1.) weiterhin gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe a HöfeVfO die Feststellung, dass der im Grundbuch von H., Blatt N01 (Amtsgericht Bünde) eingetragene Grundbesitz (B.-straße 00 in U.) zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters und Erblassers, dem zuletzt in U. wohnhaft gewesenen Z. M., kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der Eigentümer des Grundbesitzes war, befand sich im Grundbuch ein Hofvermerk. Mit Bescheid vom 15. Februar 1990 hat die Gemeinde U. den Einheitswert für "den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" auf 29.900,00 DM festgesetzt, als Wirtschaftswert weist der Bescheid einen Betrag von 13.634,00 DM aus.
Am 00.00.2021 verstarb der am 00.00.1942 geborene Erblasser im Alter von 78 Jahren. Seine am 00.00.1947 geborene Ehefrau P. M. war kurz zuvor, am 00.00.2021, im Alter von 73 Jahren vorverstorben. Der Erblasser lebte mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin wurde am 00.00.1971 geboren, der Antragsgegner am 00.00.1973 und die Beteiligte zu 3, G. M., am 00.00.1977.
Die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers hatte zum Zeitpunkt seines Todes eine Größe von ca. 7,2 ha. Einen Teil des Grundbesitzes machte die Hofstelle (B.-straße 00, U.) mit einer Größe von etwa 1 ha aus. Dort befanden sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Wohnhaus, eine Gerätescheune sowie ehemalige Stallgebäude. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen bestanden aus ca. 3,7 ha Ackerland, ca. 1 ha Grünland und etwa 1,5 ha Forstflächen. Der Erblasser hat seinen Grundbesitz stets nur im Nebenerwerb bewirtschaftet. Hauptberuflich war er seit den 1970er Jahren bei der Post beschäftigt.
Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament vom 05. November 2002. Darin wird der Antragsgegner mehrfach als "Alleinerbe und Hofeserbe" des Erblassers bezeichnet. Das Testament enthält verschiedene Vermächtnisse, unter anderem Regelungen hinsichtlich Altenteilleistungen zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers, darüber hinaus eine Verpflichtung des Antragsgegners, ein Einfamilienhaus in der E.-straße 00 auf die Antragstellerin und die Beteiligte zu 3. jeweils zu gleichen Teilen als Eigentum zu übertragen. Darüber hinaus hat der Erblasser in das Testament die Verpflichtung aufgenommen, dass der Antragsgegner "im Falle von Nachabfindungsansprüchen gem. der Bestimmungen des § 13 der Höfe-O" verpflichtet sei, "dies auf insgesamt 30 Jahre anzuwenden". Seine Ehefrau hat dem Testament mit handschriftlichem Zusatz vom 11. November 2002 "zugestimmt". Nach dem Tod des Erblassers wurde das Testament am 04. März 2021 bei dem Amtsgericht Bünde eröffnet (3 IV 217/04).
Am 01. Juli 2004 hatte der Erblasser mit dem Antragsgegner einen Pachtvertrag über wesentliche Teile des Hofes geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages sollte zunächst zwölf Jahre betragen. Nicht verpachtet wurden seinerzeit ein "Wohnteil" auf der Hofstelle in Größe von 0,05 ha sowie die Fläche Gemarkung H., Flur N02, Flurstück N03 in einer Größe von gut einem Hektar. Diese war zuvor bereits an einen Landwirt verpachtet und wurde ab dem 01. Oktober 2004 mittels einer Zusatzvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Antragsgegner mit an den Antragsgegner verpachtet.
Mit Pachtvertrag vom 01. April 2005 pachtete der Antragsgegner von einem Dritten eine eingezäunte Grünlandfläche, gelegen hinter dem Wohnhaus L.-straße 00 in U., mit einer Größe von 0,20 ha und eine Waldfläche mit einer Größe von 0,22 ha, hinzu.
Im Jahr 2013 verpachtete der Antragsgegner in Abstimmung mit dem Erblasser 1,2 ha Ackerfläche und 1,5 ha Grünland an C., einen anderen Landwirt. Neun Rinder und sechs bis zwölf Schafe wurden - ebenfalls in Abstimmung mit dem Erblasser - etwa zur gleichen Zeit abgegeben.
Im Jahr 2015 veräußerte der Erblasser dasjenige Einfamilienhaus, das er in seinem Testament als Vermächtnis zugunsten der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 3 erwähnt hatte, an einen Dritten.
Der Antragsgegner hat am 31. März 2021 zur UR-Nr. 262/2021 des Notars F. in T. einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nebst Erbschein beurkunden lassen. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Herford zum dortigen Aktenzeichen 2 Lw 22/21 geführt. ...