Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Juni 1988 gegen die Beteiligten zu 2) und 3)
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 13.10.1988; Aktenzeichen 3 T 875/88) |
AG Bielefeld (Beschluss vom 18.08.1988; Aktenzeichen 6 K 254/83) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 18. August 1988 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld – Rechtspflegerin – vom 18. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten der Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde zu tragen, deren Gegenstandswerte auf je 8.000,– DM festgesetzt werden.
Tatbestand
I.
Der Beteiligten zu 4) sind die eingangs genannten Grundstücke durch Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Juni 1988 unter den dort genannten Bedingungen zugeschlagen worden. In dem Mehrfamilienhaus, mit dem die Grundstücke bebaut sind, wohnen neben der inzwischen ausgezogenen Beteiligten zu 1), der Schuldnerin, bereits seit Jahren auch ihre Söhne, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Beteiligte zu 2) hat die Wohnung im ersten Obergeschoß rechts, der Beteiligte zu 3) hat eine Dachgeschoßwohnung inne.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1988 hat die Beteiligte zu 4) die Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Juni 1988 überreicht und beantragt, diese mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wonach die Räumung erfolgt gegen die Beteiligten zu 1) bis 3), und zwar bezüglich der Wohnungen im ersten Obergeschoß rechts und links sowie im Dachgeschoß, ferner bezüglich der auf dem Grundstück vorhandenen drei Garagen sowie der unter den drei Garagen befindlichen Werkstatträume. Das Amtsgericht hat zunächst nur eine Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligte zu 1) erteilt.
Daraufhin hat die Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 8. August 1988 beantragt, die Vollstreckungsklausel dahin zu ergänzen, daß sich die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe auch gegen die Beteiligten zu 2) und 3) erstreckt.
Durch Beschluß vom 18. August 1988 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – diesen Antrag vom 8. August 1988 zurückgewiesen, weil ernsthafte Anhaltspunkte für das Bestehen von Mietverhältnissen gegeben seien.
Der gegen diesen Beschluß eingelegten Erinnerung der Beteiligten zu 4) vom 18. August 1988 haben Rechtspflegerin und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen.
Durch Beschluß vom 13. Oktober 1988 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung vom 18. August 1988 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den erhobenen Bedenken gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Juni 1988 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen die Beteiligten zu 2) und 3) Abstand zu nehmen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 28. Oktober 1988.
Mit Klageschrift vom 7. Juli 1988 haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Beteiligte zu 4) beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung erhoben, daß die Kündigungen der Beteiligten zu 4) vom 6. Juli 1988 hinsichtlich beider Wohnungen unwirksam sind (13 C 758/88). Die Beteiligte zu 4) ihrerseits klagt mit Klageschriften vom 19. September 1988 gegen die Beteiligten zu 2) und 3) auf Herausgabe der beiden Wohnungen (4 C 1164 und 1165/88 AG Bielefeld). Am 21. Oktober 1988 hat ein Beweisaufnahmetermin des Prozeßgerichts stattgefunden. Durch Beschluß vom 7. November 1988 sind die drei Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 13 C 758/88 verbunden worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 28. Oktober 1988 ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 ZPO liegt vor. Er besteht darin, daß das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4) als begründet angesehen und im Gegensatz zum Amtsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligten zu 2) und 3) bejaht hat.
Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht die Erteilung der Klausel abgelehnt.
1.
Das Landgericht war zunächst mit einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 567, 569 ZPO, 11 Abs. 2 RpflG befaßt. Gegen die Ablehnung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger findet die unbefristete Durchgriffserinnerung des § 11 Abs. 1 und 2 RpflG statt (KG, FamRZ 1985, 627; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., Rz. 13 zu § 724 ZPO), die nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Richter und Vorlage an das Rechtsmittelgericht als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gilt.
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Zuschlagsbeschluß nicht mit der Vollstreckungsklausel gegen die Beteiligten zu 2) und 3) versehen werden.
a)
Grundlage hierfür hätte § 93 ZVG sein können. Diese Bestimmung wahrt die Belange des Erstehers: Er soll sein Recht auf Besitzergreifung gegen denjenigen, ...