Verfahrensgang
AG Arnsberg (Beschluss vom 29.07.1998) |
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 475/98) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung abgeändert.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.08.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.07.1998 wird zurückgewiesen.
Aufgrund der am 13.11.1998 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars L in X (UR-Nr. /93) wird wegen eines dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 2) aus dem Recht Abt. III Nr. 5 des Grundbuchs auf
2.000.000,00 DM Grundschuldkapital
16 % Zinsen auf das Kapital seit dem 01.01.1995
erneut die Zwangsversteigerung folgender Grundstücke gemäß Bestandsverzeichnis angeordnet:
lfd. Nr. 1 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 380, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 4 a, 40 qm
lfd. Nr. 2 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 382, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 39 a, 36 qm
lfd. Nr. 3 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 399, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 3 qm
lfd. Nr. 4 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 406, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4, groß 2 a, 01 qm
lfd. Nr. 5 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 371, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 8 a, 60 qm
lfd. Nr. 6 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 386, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 24 a, 32 qm
lfd. Nr. 7 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 388, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 3 a, 83 qm
lfd. Nr. 10 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 383, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 19 a, 81 qm
lfd. Nr. 11 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 400, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 96 qm
lfd. Nr. 12 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 407, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 4 a, groß 3 a, 01 qm
lfd. Nr. 13 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 315, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 3 qm
lfd. Nr. 14 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 322, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 40 qm
lfd. Nr. 15 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 325, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 44 qm
lfd. Nr. 16 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 327, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 03 qm
lfd. Nr. 17 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 395, Gebäude- und Freifläche, W-Str. 6, groß 40 qm
lfd. Nr. 18 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 396, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 14 qm
lfd. Nr. 19 Gemarkung O Flur 7, Flurstück 330, Gebäude- und Freifläche, W-Str., groß 11 qm
Dieser Beschluß gilt zugunsten der Gläubigerin als Beschlagnahme des Versteigerungsobjekts.
Die weiteren Maßnahmen zur Ausführung der Anordnung werden dem Amtsgericht übertragen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000.000.00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin der eingangs genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 22.04.1993 (UR-Nr. /93 Notar L in X) verkaufte sie diese sowie weitere Grundstücke an die B in X. Die gesamte Grundstücksfläche war bzw. sollte entsprechend dem Bebauungsplan „N” der Stadt B mit einem Gewerbepark bebaut werden. Der mit insgesamt 13.386.882,00 DM vereinbarte Kaufpreis sollte in mehreren Teilbeträgen nach Maßgabe jeweils bestimmter Fälligkeitsvoraussetzungen gezahlt werden. In § 9 des Vertrages bevollmächtigte die Beteiligte zu 1) die Käuferin, Grundpfandrechte zur Kaufpreisfinanzierung vor Eigentumsumschreibung mit folgenden Maßgaben zu bestellen:
„Der Käufer tritt seine Ansprüche auf Auszahlung der durch diese Grundpfandrechte gesicherten … Kredite an den Verkäufer ab mit der Maßgabe, daß sie … zur Bezahlung des Kaufpreises zu verwenden sind. Deshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung des Vertragsbesitzes auf den Käufer nur als Sicherheit für solche Zahlungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird.”
Die von der Käuferin vertretene Beteiligte zu 1) bestellte in notarieller Urkunde vom 17.05.1993 (UR-Nr. /93 Notar L) eine Gesamtgrundschuld über 10.000.000 DM nebst 16 % Zinsen zugunsten der C-Bank in N, lastend an den eingangs genannten sowie weiteren Grundstücken, und unterwarf sich und den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke hinsichtlich der Grundschuld samt Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das jeweilige Grundstück. Die notarielle Urkunde enthält zu Ziff. 8 folgende Regelung:
„Der Gläubiger dieses Grundpfandrechts wurde darauf hingewiesen, daß im Kaufvertrag über den Pfandbesitz vom 22. April 1993 … Abtretungen vorgenommen wurden und die Zweckbestimmunt eingeschränkt wurde und die allgemeine Zweckbestimmung erst gilt, wenn der Kaufpreis für den Pfandbesitz bezahlt und der Pfandbesitz auf den Käufer umgeschrieben wurde.”
Die Grundschuld wurde am 02.09.1993 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit leistete die C-Bank für die Käuferin aus einem ihr gewährten Darlehen Kaufpreisteilzahlungen an die Beteiligte zu 1); die Höhe dieser Zahlungen im einzelnen ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Erklärung vom 29.11...