Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der Zuständigkeit Prozessgericht - Landwirtschaftsgericht
Leitsatz (amtlich)
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.
Normenkette
GVG § 71 Abs. 1; LwVG i.V.m. § 18 §HöfeO § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 2 O 465/08) |
Tenor
Der am 29.10.2009 verkündete Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Essen (Az. 2 O 465/08) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2009 wird abgeändert.
Das angerufene Prozessgericht - LG - ist zuständig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin verlangt vom Beklagten vorrangig die Eigentumsübertragung von Grundstücksteilflächen, eingetragen im Grundbuch vom N, Blatt ..., gemäß dem eingetragenen Hofesvermerk hofeszugehörig gemäß der Höfeordnung.
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann errichteten mit Zustimmung des Vaters der Parteien auf den Grundstücken Flur x, Flurstücke ... und ...1 auf eigene Kosten ein Einfamlienhaus und betrieben dort eine Pferdezucht.
Mit notarieller Urkunde vom 12.6.1980 räumte der Vater der Parteien der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht an dem errichteten Einfamilienhaus und den freien Zugang zu den Parzellen ... und ...1 ein. Das Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit weiterem notariellen Vertrag des Notars I2 vom 7.12.1982 (Urkunden-Nr. .../82) verpflichtete sich der Vater der Parteien der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber zur Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und Dauernutzungsrechts. Die Klägerin und ihr Ehemann sollten damit wirtschaftlich einem Eigentümer gleichgestellt werden. Nach der Regelung in § 14 des Vertrages sollte der Vater der Parteien den Dauerwohnberechtigten das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück übertragen, sobald das im Baulastenverzeichnis der Stadt N verzeichnete Veräußerungsverbot wegfallen sollte.
Mit notariellem Hofübergabe- und Erbverzichtsvertrag des Notars Wacker vom 1.12.1991 (Urkunden-Nr. .../1991) übertrug der Vater der Parteien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch von N Blatt ... eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb auf den Beklagten, den er auch testamentarisch zu seinem Alleinerben bestimmt hatte. Nach § 8 des Vertrages sollte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Flurstücke ..., ...2 und ...1 auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich übertragen, sofern die Übertragung "eines Tages möglich sein sollte". "Aus rechtlichen Gründen" habe eine Übertragung der genannten Flurstücke bisher nicht erfolgen können.
Die Klägerin hat die Eigentumsübertragung an den Flurstücken ..., ...2 und ...1 verlangt, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Erklärung, dass er die Löschung der Baulast beantrage und die Neueintragung einer Baulast, die die Bindung der Flurstücke an den Hof sichere sowie Übertragung des Eigentums an den drei Flurstücken, weiter hilfsweise die Einräumung eines Erbbaurechts, weiter hilfsweise die Bewilligung der Eintragung des unter dem 7.12.1982 bestellten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, äußerst hilfsweise die Zahlung einer Entschädigung für die von ihr getätigten Investitionen.
Ihren vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Eigentumsübertragung stützt die Klägerin auf die notariellen Verträge vom 7.12.1982 und vom 1.12.1991.
Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das LG als Prozessgericht oder aber das AG - Landwirtschaftsgericht - zuständig ist. Sie streiten auch über die Hofeszugehörigkeit der streitgegenständlichen Flurstücke.
Das LG hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das AG - Landwirtschaftsgericht - Dorsten abgegeben. Es sei die Zuständigkeit des AG - Landwirtschaftsgericht - nach § 18 Abs. 1 HöfeO gegeben. Erfasst seien auch Ansprüche aus Hofübergabeverträgen, etwa soweit sie die Abfindung des weichenden Miterben betreffen würden. Der hier in erster Linie geltend gemachte Anspruch lasse sich hauptsächlich auf § 8 des Hofübergabe- und Erbverzichtsvertrages vom 1.12.1991 stützen. Der Anspruch weise einen inhaltlichen Bezug zur Hofübergabe auf. Die Einräumung des Dauerwohnrechtes und der vom Vater der Parteien in § 8 eingeräumte Anspruch auf Übertragung des Eigentums habe der lebzeitigen Abfindung der Klägerin gedient. Bei den streitgegenständlichen Flurstücken handle es sich jedenfalls im Hinblick auf die Vermutung des § 5 HöfeVfO auch um Hofesgrundstücke im Sinne der Höfeordnung, so dass die Zuständi...