Leitsatz (amtlich)

Zur Wirkung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil gem. § 342 ZPO, wenn die Zuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO begründet worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 36, 39, 330, 342

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das LG F bestimmt.

 

Gründe

A. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

I. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und sind Streitgenossen i.S.d. §§ 59 ff. ZPO. Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände gem. § 17 ZPO auf - im Bezirk des LG F für die Antragsgegnerin zu 1. und im Bezirk des LG E für die Antragsgegnerin zu 2.

Das OLG Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der BGH und das im Bezirk des OLG Hamm gelegene LG F war zuerst mit der Sache befasst.

II. Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits beim LG F rechtshängig ist. Zwar geht der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ("verklagt werden sollen") vom Regelfall einer Zuständigkeitsbestimmung vor Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit aus; er ist jedoch - wie allgemein anerkannt - zu eng, so dass die Norm insbesondere bei einer - wie hier - von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung angewandt werden kann, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rz. 16 m.w.N.).

Dass die insofern in Betracht kommenden Ausnahmen einschlägig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar kann nach einhelliger Auffassung eine Gerichtsstandbestimmung nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache unmittelbar bevor- steht oder bereits stattgefunden hat (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 36 Rz. 16 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das LG F hat den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für den 14.2.2013 anberaumt, so dass es bereits an dem unmittelbaren Bevorstehen fehlt. Zudem steht nicht fest, dass es in diesem Termin zu einer Beweisaufnahme kommen wird, da ein Beweisbeschluss bisher nicht ergangen ist und das persönliche Erscheinen der Parteien sowie die Ladung von Zeugen lediglich zur Vorbereitung des anstehenden Termins (§ 273 ZPO) erfolgt ist.

III. Es kann dahinstehen, ob sich nach dem Vortrag der Antragstellerin ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die Klage zuverlässig feststellen lässt. Für diesen Fall wäre eine Gerichtsstandbestimmung aus prozessökonomischen Gründen geboten, da das nach dem Vortrag der Antragstellerin in Betracht kommende Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands, das LG F, bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 36 Rz. 15).

Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt jedenfalls nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerinnen in dem am 30.8.2012 stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt haben, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. Zwar wird gem. § 39 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs begründet, wenn der Beklagte Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO stellt. Nach Einlegung des Einspruchs durch den Kläger - wie im vorliegenden Fall durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.9.2012 geschehen - kann jedoch der Beklagte wegen § 342 ZPO noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Unzuständigkeit des Gerichts rügen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist eine Partei schon mit ihrem Nichtauftreten bzw. Nichtverhandeln säumig, so dass die kassatorische Wirkung des § 342 ZPO die Antragstellung und damit die Verhandlung der Antragsgegnerinnen im Termin am 30.8.2012 erfasst (vgl. BGH NJW 1993, 861, 862; Heinrich in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 39 Rz. 7; Patzina in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 39 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 39 Rz. 9; a.A.: Herget in Zöller, a.a.O., § 342 Rz. 2; Prütting in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 342 Rz. 4). Dass die Antragsgegnerin zu 2. mit Schriftsatz vom 20.12.2012 erklärt hat, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit fallen zu lassen, schließt die Möglichkeit einer erneuten Rügeerhebung nicht aus.

B. Als zuständig wird das LG F bestimmt, das sowohl nach Auffassung der Antragstellerin insgesamt gem. § 29 ZPO zuständig als auch nach den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigenden Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rz. 18 mit weiteren Nachweisen) als zuständig zu bestimmen wäre.

Im Bezirk des LG F hat nicht nur die Antragsgegnerin zu 1. ihren Sitz; hier haben nach dem Vortrag der Antragstellerin auch die von ihr beanstandeten Beratungsgespräche stattgefunden. Zudem ist das LG F bereits mit der Sache befasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin zu 2. eine Ve...

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