Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Wohngeldrückstände des Voreigentümers
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet - ohne eine entsprechende Bestimmung in der Teilungserklärung - nicht für Wohngeldrückstände (Anschluß BGH, 1987-01-22, V ZB 3/86, BGHZ 99, 358; BGH, 1988-04-21, V ZB 10/87, BGHZ 104, 196).
2. Als Inhalt des Sondereigentums kann jedoch nicht vereinbart werden, daß der Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet (Anschluß BGH, 1987-01-22, V ZB 3/86, BGHZ 99, 358; BGH, 1988-04-21, V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).
3. Was ein Rückstand in diesem Sinne ist, kann sowohl für monatliche Wohngeldverpflichtungen als auch für Sonderumlagen, sowohl für den rechtsgeschäftlichen Erwerb als auch für den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung nur einheitlich beantwortet werden.
4. In allen Fällen haftet der Voreigentümer nur für die bis zum Eigentumswechsel begründeten und fälligen Beitragsschulden, der Erwerber für die im Folgezeitraum fällig werdenden Beträge.
Normenkette
WoEigG § 16 Abs. 2; BGB § 103; ZVG § 56 S. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 04.10.1995; Aktenzeichen 2 T 28/95) |
AG Rheine (Entscheidung vom 30.06.1995; Aktenzeichen 9 II 89/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 541635 |
FGPrax 1996, 134 |
VRS 1997, 223 |
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