Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 470/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.07.2007 werden aufgehoben.
Der Standesbeamte des Standesamts Bielefeld wird angewiesen, im Rahmen der Beurkundung der Geburt des betroffenen Kindes einzutragen, dass der Beteiligte zu 3) Vater des Kindes ist.
Gründe
I.
Das beteiligte Kind B wurde am 27.02.2007 in C geboren und soll den Familiennamen nach seiner Mutter erhalten. Ein Geburtseintrag in das Geburtenbuch ist bislang nicht erfolgt. Mutter des Kindes ist die Beteiligte zu 1), die lettische Staatsangehörige ist und mit dem Beteiligten zu 3) verheiratet war. Die Ehe wurde 24.10.2006 rechtskräftig geschieden.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind sich darüber einig, dass der Beteiligte zu 2) der biologische Vater des Kindes ist. Der Beteiligte zu 2) ist britischer Soldat. Er hat am 12.04.2007 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) die Vaterschaft anerkannt. Der Beteiligte zu 3) hat während des Erstbeschwerdeverfahrens mitgeteilt, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein und mit Schreiben vom 13.09.07 der Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2) formlos zugestimmt. Auf Anregung der Beschwerdekammer ist diese Zustimmung durch den Beteiligten zu 3) am 22.11.2007 nochmals gegenüber dem Standesbeamten erklärt und von diesem beurkundet worden (Vorgang Nr. 576/07 BV).
Die Beteiligte zu 1) möchte, dass in den Geburtseintrag der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes eingetragen wird. Der Beteiligte zu 3) möchte nicht als Vater eingetragen werden.
Die zu 4) beteiligte Standesamtsaufsicht hat insoweit Bedenken geäußert, ob der Beteiligte zu 2) als Vater eingetragen werden könne. Nach lettischem Recht gelte der Beteiligte zu 3) als Vater, nach deutschem Recht wäre das Kind zunächst vaterlos, weil ein Vaterschaftsanerkenntnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht vorlag. Nach dem bei Anwendung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Günstigkeitsprinzip müsse möglicherweise das lettische Recht Anwendung finden, da so dem Kind am schnellsten ein Vater verschafft werde, während es bei Anwendung des deutschen Rechts für eineinhalb Monate vaterlos bliebe.
Der Standesbeamte hat mit Schreiben vom 13.4.2007 über die Standesamtsaufsicht gemäß § 45 Abs. 2 PStG das Amtsgericht um eine gerichtliche Entscheidung ersucht.
Durch Beschluss vom 09.97.2007 hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch für das betroffene Kind den Beteiligten zu 2) als Vater zu beurkunden.
Hiergegen hat die Standesamtsaufsicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie eine weitere rechtliche Klärung im Interesse einer einheitlichen und geordneten Amtsführung im Standesamtswesen begehrt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2007 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 2, 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG, 27 Abs. 1, 29 FGG). Als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann die Beteiligte zu 3 Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sie beschwert ist (§ 49 Abs. 2 PStG).
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen. Diese ist gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; BayObLGZ 2002, 4 = FGPrax 2002, 66 = StAZ 2002, 143). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130; BayObLGZ aaO).
1.
Da Mutter und Kind sowie der Beteiligte zu 3) lettische Staatsangehörige sind, ist es notwendig, die für die Abstammung des Kindes maßgebliche Rechtsordnung zu bestimmen (Art 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Nach der die Abstammung eines Kindes regelnden Kollisionsnorm des Art. 19 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB kommen hierfür im vorliegenden Fall alternativ das deutsche Recht in Betracht, weil das Kind in Deutschland geboren ist und in C bei seiner Mutter lebt, und das lettische Recht, weil die Beteiligten zu 1) und 3) die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Anknüpfungsmöglichkeit nach dem Ehewirkungsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB bleibt außer Betracht, weil die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Geburt geschieden war. Sowohl die Anwendung des Kindesaufenthaltsrechts nach S. 1 als auch die des Elternheimatrechts nach S. 2 sind wandelbar, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Kindes bzw. die Staatsangehörigkeit der Eltern gewandelt hat (MünchKomm/Klinkhardt, BGB, 4. Aufl., Art 19 EGBGB Rn. 18; Staudinger/Hendrich, BGB [2002] Art. 19 Rn. 13 und 15; Palandt/ Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 4). Da hier weder ein Aufenthaltswandel des Kindes noch ein Wandel der Sta...