Entscheidungsstichwort (Thema)
AKB: Nachweis erforderlicher Reparaturkosten "durch eine Rechnung"
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Klausel über den Nachweis erforderlicher Reparaturkosten "durch eine Rechnung" (hier AKB A.2.5.3.1 Buchst. a).
Die im Streitfall vorgelegte Rechnung über "die Reparaturkosten laut Gutachten X zum Festpreis" genügt nicht.
Zusatz: Nach dem Gutachten waren verschiedene Arbeiten erforderlich zu einem genannten Gesamtpreis von über 12.000 EUR.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 127/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.548,21 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung einer restlichen Entschädigung aus einer Kaskoversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 03.02.2021 (Bl. 31 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.03.2021 (eGA-II 68 ff.) nicht durch.
1. Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag kein weitergehender Anspruch zu.
a) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten ist gemäß A.2.5.3.1 lit. b) der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 09.2016 (eGA-I 49, im Folgenden: AKB) auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Reparatur tatsächlich im Sinne von A.2.5.3.1 lit. a) AKB vollständig und fachgerecht hat durchführen lassen.
Denn der Kläger hat schon in formeller Hinsicht die Reparatur nicht gemäß A.2.5.3.1 lit. a) AKB durch eine Rechnung nachgewiesen.
Diese Bestimmung lautet:
A.2.5.3.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.5.1.5, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.3.1b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes (siehe A.2.5.15 und A.2.5.1.6).
[...]
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen, wobei der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177, juris Rn. 17).
Ausgehend davon wird - entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 29.03.2021 - schon aus dem Wortlaut von A.2.5.3.1 lit. a) AKB klar und unmissverständlich deutlich, dass der Anspruch auf die vollen Reparaturkosten nicht lediglich die Vorlage einer irgendwie gearteten Rechnung voraussetzt.
Das Wort "dies" in A.2.5.3.1 lit. a) AKB bezieht sich erkennbar auf die Wendung "vollständig und fachgerecht repariert" im vorangegangenen Satz. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse kann unschwer erkennen, dass die Rechnung also einen "Nachweis" über eine ebensolche vollständige und fachgerechte Reparatur erbringen muss. Dazu kann nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel in A.2.5.3.1 AKB nicht jedes Schriftstück genügen, aus dem sich nur pauschal ergibt, dass von dem Versicherungsnehmer ein gewisser Betrag gefordert wird. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur durch eine Rechnung wenigstens in groben Zügen Angaben darüber erfordert, dass und welche konkreten Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt wurden. Denn ohne diese Angaben kann der Versicherer nicht ansatzweise beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine vollständige Reparatur im Sinne der AKB handelte.
Nichts a...