Leitsatz (amtlich)
Der Ausgleich des Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung, welches seitens des Finanzamtes wegen geschuldeter Abgaben gepfändet worden ist, ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Normenkette
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20
Verfahrensgang
AG Bottrop (Beschluss vom 09.11.2012; Aktenzeichen 14 F 372/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.11.2012 verkündete Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Bottrop im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr ...) abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr ...) bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
I.Ü. bleibt es beim Ausspruch des AG zum Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben während der Ehezeit vom 1.2.1975 bis zum 31.10.2011 verschiedene Versorgungsanwartschaften erworben.
U.a. hat der Antragsgegner bei der Beteiligten zu 3) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 38.432,40 EUR erlangt (Vers Nr ...). Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.041,20 EUR zu bestimmen. Zugleich hat die Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen, dass an dem Vertrag Rechte Dritter, nämlich des Finanzamtes C bestehen und dass ohne Zustimmung des Drittberechtigten die Teilung nicht möglich sei. Dieser Mitteilung lag zugrunde, dass das Finanzamt C wegen vom Antragsgegner dem M geschuldeter Abgaben i.H.v. 44.619,83 EUR am 19.11.2007 die Ansprüche des Antragsgegners aus dem genannten Vertrag gem. den §§ 309 ff. AO gepfändet hat. Auf die diesbezügliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird (Bl. 139 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 3) hat unter dem 30.11.2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 BetrAVG eine Drittschuldnererklärung abgegeben (Bl. 144 f. d.A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner bei der Beteiligten zu 3) ein weiteres Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.186,42 EUR erlangt (Vers. Nr ...). Der Versorgungsträger hat gem§ 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 593,21 EUR zu bestimmen.
Das AG hat sodann in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M AG (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 19.041,20 EUR, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen. Es hat weiter ausgesprochen, dass eine Teilung des weiteren Anrechts bei der Beteiligten zu 3) (VersNr ...) nicht stattfindet.
Gegen den Ausgleich des Anrechts mit der Vers. Nr ... wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, dass eine Teilung des vorgenannten Anrechts ohne Zustimmung des Finanzamtes C nicht möglich sei.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt der Drittschuldnererklärung der Beteiligten zu 3) die Pfändung ihre Wirkung erst mit der Aufhebung des gesetzlichen Abtretungsverbots am 1.6.2014 entfalte. Die Bestätigung der Beteiligten zu 3) sei unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass das Zahlungsverbot nur zum Tragen komme, wenn der Antragsgegner das 60. Lebensjahr erlebe und zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf das Zahlungsverbot noch bestehe. Es werde bestritten, dass dieser Anspruch bestanden habe und nach wie vor noch bestehe. Das gepfändete Anrecht sei nach wie vor Vermögensbestandteil des Antragsgegners und unterliege dem Versorgungsausgleich. Zumindest sei zu ihren Gunsten auszusprechen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Das vom Senat angehörte Finanzamt C hat mitgeteilt, dass es als Drittberechtigter einer Teilung des Anrechts aus der B-Direktversicherung nicht zustimme. Die am 19.11.2007 ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung werde am 1.6.2014 mit Wegfall des gesetzlichen Abtretungsverbots voll wirksam werden, so dass die Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung sodann in ihrer Gesamtheit auf die Finanzverwaltung als Gläubigerin übergehen würden. Die Abgabeschuld bestehe noch i.H.v. 42.399,69 EUR.
II.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 3) lediglich die Anrechte des Antragsgegners aus den Altersversorgungen bei der Beteiligten zu 3). Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nich...