Gründe
Mit Bescheid vom 15.08.1985 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen die Zurückstellung der Strafvollstreckung. In dem Bescheid der Staatsanwaltschaft ist dem Betroffenen u.a. aufgegeben,
a) zum 25. jeden zweiten Monats beginnend mit dem 25.09.1985 über den Stand der Therapie kurz zu berichten und durch eine Bestätigung des verantwortlichen Arztes seinen weiteren Aufenthalt in der Therapieeinrichtung nachzuweisen,
b) den verantwortlichen Arzt und die zuständigen Therapeuten unter Entbindung von der Schweigepflicht zu ermächtigen, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht auf deren Aufforderung hin über Verlauf und Ergebnis der Therapie Auskunft zu geben.
Der Antrag ist zulässig.
Die Ablehnung der Vollstreckungszurückstellung gemäß § 35 BtMG ist im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar (OLG Hamm NStZ 1982, 485; OLG Frankfurt NStZ 1983, 156; OLG Karlsruhe MDR 1983, 76). Gleiches muß auch für die mit der Zurückstellungsentschließung der Staatsanwaltschaft ergangenen Auflagen und Weisungen gelten, weil sie die Lebensführung des Betroffenen zu beeinträchtigen geeignet sind und auch durch sie die Zurückstellung der Strafvollstreckung eine zusätzliche Einschränkung erfährt. Der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, der Antrag sei unzulässig, weil eine Beschwer z.Zt. nicht vorliege und durch die Auflagen nicht in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen werde, vermag der Senat demgemäß nicht zu folgen. Bei Nichtbeachtung der Auflagen liefe der Betroffenen nämlich Gefahr, daß die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 4 BtMG widerruft. Diese Ungewißheit kann den Betroffenen veranlassen, unter dem Druck der Widerrufsmöglichkeit die Auflagen ungeachtet ihrer rechtlichen Zulässigkeit einzuhalten, um der Vergünstigung der Therapie nicht verlustig zu gehen. Um diesen für den Betroffenen schwebenden Zustand zu beenden, muß ihm die Möglichkeit eröffnet sein, die ihn in seiner Lebensführung beeinträchtigenden Auflagen aufihre rechtliche Zulässigkeit und die im Hinblick aufeinen späteren Widerruf drohenden Konsequenzen gerichtlich überprüfen zu lassen. Er darf nicht darauf verwiesen werden, dies dem Verfahren nach § 35 Abs. 6 BtMG zu überlassen. Denn ebenso wie derjenige, dem Strafazussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, die rechtliche Zulässigkeit von Auflagen und Weisungen gemäß §§ 268a Abs. 1 und 2, 305a, 453 Abs. 2 StPO auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen lassen kann, muß auch der Betroffene gemäß §§ 23 ff. EGGVG in die Lage versetzt werden, die Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde bei der Auswahl der Überwachungsauflagen im Rahmen des § 35 Abs. 1 und 2 BtMG einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die von der Vollstreckungsbehörde im Zuge der Zurückstellung der Strafvollstreckung erteilten Auflagen sind rechtmäßig und nicht durch Ermessensfehler oder Ermessensfehlgebrauch zustandegekommen. Sie sind durch § 35 Abs. 3 BtMG gedeckt. Diese Vorschrift trägt der Erfahrung Rechnung, daß mit strengen Verhaltensanweisungen, Kontrollen und schließlich auch Sanktionen wie dem Widerruf der Labilität der Drogenabhängigen begegnet werden muß. Sie stellt die Notwendigkeit in den Vordergrund, daß nur durch Zusammenarbeit zwischen Vollstreckungsbehörde und Behandlungspersonen eine wirksame Therapie möglich ist. § 35 Abs. 3 BtMG verpflichtet den Drogenabhängigen, nicht nur zu bestimmten Zeitpunkten der Vollstreckungsbehörde die Aufnahme und Fortführung der Therapie nachzuweisen, sondern auch seine Ärzte und Therapeuten für Stellungnahmen über den Verlauf und das Ergebnis der Therapie von der Schweigepflicht zu entbinden. Nur wenn der Betroffene Ärzte und Therapeuten berechtigt, über Antritt, Verlauf und Ende bzw. Abbruch der Therapie sowie deren Ergebnis der Vollstreckungsbehörde Auskunft zu erteilen, kann der vom Gesetzgeber erwartete Therapieverbund aus Justiz, Verurteiltem und Therapieeinrichtung sinnvoll entstehen (vgl. Körner, BtMG, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 57) und auch nur dann kann ein Absehen vom staatlichen Strafanspruch durch Zurückstellung der Strafvollstreckung gerechtfertigt erscheinen. Damit wird auch die Kooperationsmöglichkeit mit der Therapieeinrichtung eröffnet, die damit insoweit nicht mehr an die Schweigepflicht gebunden wird. Fehl geht der Hinweis des Betroffenen, "die Prognose des weiteren Therapieverlaufs steht nicht der Staatsanwaltschaft, sondern der Therapieeinrichtung zu". Er meint offenbar, es liege allein in der Zuständigkeit der Therapieeinrichtung zu entscheiden, ob angesichts eines konkreten Behandlungsstandes die Therapie fortzusetzen sei. Dabei verkennt der Betroffene, daß es allein der Vollstreckungsbehörde zukommt, ihr Ermessen im Hinblick auf weitere Zurückstellung der Strafvollstreckutig auszuüben. Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anerkannten Programms "Therapie statt Strafe" bleibt aber der Grundsatz bestehen, daß der staatliche Strafanspruch zu vollstrecken ist, wenn die Voraussetzun...