Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerzwingungsverfahren. Prozesskostenhilfe. Frist. Formblatt
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens ist grds. Innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO bei gleichzeitiger Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des PKH-Vordruck-VO gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO anzubringen.
Normenkette
StPO § 172; ZPO §§ 114 ff.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO mitsamt dem Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist.
Nach den Angaben des Antragstellers hat er den anzufechtenden Bescheid am 01.12.2017 erhalten. Die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO, binnen derer auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzubringen ist (vgl. KG, Beschl. v. 16.11.1998 - Zs 1653/98 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2000 - 2 Ws 250/00; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 172 Rdn. 21a m.w.N.), endete mithin am 02.01.2018. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser bisher vorherrschenden Rechtsprechung abzuweichen. Ohne die Anwendung der Frist auf die Anbringung eines Prozesskostenhilfeantrags würde ansonsten die Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung unbegrenzt offengehalten.
Bis zu dem genannten Zeitpunkt ist der nach § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hs. StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO sowie der PKH-Vordruck-VO erforderliche Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO enthält zwingendes Recht ("muss sich ihrer bedienen"), so dass der Senat trotz einiger rudimentärer Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers (welche sich u. a. nicht zu etwaigen Rechtsschutzversicherungen oder Unterhaltsansprüche gegen Dritte sowie zu seinen aktuellen Einkünften verhalten) in seiner PKH-Antragsschrift hiervon nicht abweichen kann. Auch bis zum Ende der gesetzten Frist zur Stellungnahme zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin am 06.02.2018, in der u. a. auf den fehlenden Vordruck hingewiesen worden ist, wurde dieser nicht eingereicht; auch nicht bis zum Tag der Senatsentscheidung. Der Senat muss daher nicht abschließend entscheiden, ob es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, insoweit auf einen der letztgenannten Zeitpunkte abzustellen. Nichts hätte näher gelegen, als dass der Antragsteller nach Erhalt der Antragsschrift der Generalstaatsanwältin den ausgefüllten Vordruck noch nachreicht. Von überspannten Anforderungen kann daher nicht die Rede sein.
Fundstellen
Dokument-Index HI13549672 |