Leitsatz (amtlich)
Das äußere Bild eines Diebstahls kann vom Versicherungsnehmer durch Zeugenaussagen oder eigene Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachgewiesen werden. Bei der persönlichen Anhörung kann nicht mehr vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall stehen.
Normenkette
AKB A. 2.2.2
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 291/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I. Die Berufung kann gem. § 513 ZPO mit Erfolg nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruhe oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Der Kläger meint, er habe den Beweis für das sog. äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung i.S.d A.2.2.2 AKB 10.2011 erbracht und rügt damit, dass das Landgericht seine Entscheidung auf einer anderen Tatsachengrundlage hätte treffen müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen sind der Entscheidung des Berufungsgerichts gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann nicht zugrunde zu legen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten.
Solche Zweifel sind hier nicht gerechtfertigt.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Beweislast für den Nachweis des Versicherungsfalls einer bedingungsgemäßen Fahrzeugentwendung trägt und dabei die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen kann.
Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er Tatsachen vorträgt und zur Überzeugung des Gerichts beweist, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 -, BGHZ 130, 1-5, Rn. 8, 9; BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 263/00 -, Rn. 7, juris).
Den Beweis des äußeren Bildes kann der Versicherungsnehmer über entsprechende Zeugenaussagen führen. Gelingt dies nicht, lässt sich der Beweis auch über die Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erbringen. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1997 - IV ZR 12/96 -, Rn. 7, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 -, Rn. 14, juris). Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 300/94 -, BGHZ 132, 79-84, Rn. 10).
Gemessen daran hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes nicht erbracht.
1. Die Angaben des Zeugen X sind auch aus Sicht des Senats nicht geeignet, den Beweis für das äußere Bild zu erbringen.
Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich die Aussage des Zeugen mit dem Klägervortrag teilweise nicht in Einklang bringen lässt.
So hat der Zeuge anders als der Kläger geschildert, dass das versicherte Fahrzeug seitlich versetzt zu seinem Haus abgestellt und im Laufe des Abends noch einmal umgesetzt worden sei, während der Kläger behauptet hat, den Wagen unmittelbar auf Höhe des Hauses gegenüber vom Küchenfenster geparkt und dort stehen gelassen zu haben.
Zudem hat der Zeuge nicht bestätigt, dass er mit dem Kläger in der Tatnacht noch ein Geschäft aufgesucht habe und dabei das Fahrzeug am Abstellort gesehen habe.
...