Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an den Nachweis einer versicherten Entwendung.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 116/17)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.5.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 116/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Kaskoentschädigung in Höhe von 40.000 EUR wegen einer behaupteten Entwendung seines bei der Beklagten versicherten Pkw Toyota Supra Coupé (amtliches Kennzeichen ...). Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB; Anlagenband Beklagte; Versicherungsschein Nr. ..., Bl. 130 d.A.). Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 in England gekauft, es nach eigenen Angaben im Zeitraum 2008-2011 mit eine Reihe zusätzlicher Tuning-Ausstattungen versehen und zuletzt im April 2016 noch einen Turbolader eingebaut (Bl. 3 d.A.).

Am 2.9.2016 soll das Fahrzeug gestohlen worden sein. Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt (Staatsanwaltschaft Saarbrücken 81 UJs 1390/16). Gegenüber der Polizei erklärte er zum Hintergrund des Geschehens, er sei am Abend des 2.9.2016 mit einer Internet-Bekanntschaft namens "Tamara" zu einem Blind Date verabredet gewesen. Er habe sie auf einem Parkplatz in Heusweiler an der Autobahn getroffen, sei in ihr Fahrzeug gestiegen und mit ihr nach Saarlouis gefahren. Sie habe ihn gegen 22:30 Uhr an der Straße am Parkplatz wieder abgesetzt. Entgegen seiner Ankündigung im Rahmen eines Telefonats mit dem ermittelnden Polizeibeamten am 3.9.2016, wonach er Chatverläufe und weitere Informationen über das Treffen mit "Tamara" zusammentragen wolle, teilte er keine Daten mit, die eine Vernehmung als Zeugin ermöglicht hätten.

Im Rahmen der Leistungsprüfung füllte der Kläger am 19.9.2016 eine Kasko- Schadenanzeige der Beklagten aus (Bl. 65 d.A.). Die Frage nach Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs beantwortete er mit "nein". Zur Frage nach dem Schadenshergang erklärte er "Aussage bei Polizei anfordern". Als Kilometer- Gesamtlaufleistung trug er "150.000" ein. Sie war im Rahmen einer Risikoprüfung der Beklagten im Jahr 2014 mit 168.000 km angegeben worden (Bl. 68 d.A.). Die Beklagte holte ein Schlüsselgutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, es fehlten alle Original-Fahrzeugschlüssel; einer der beiden vorgelegten Nachschlüssel weise Kopierspuren auf, die nicht durch Gebrauchsspuren überlagert seien (Bl. 75 d.A.). Mit Schreiben vom 28.4.2017 lehnte sie die Erbringung versicherungsvertraglicher Leistungen ab.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer Kaskoentschädigung in Höhe von 40.000 EUR in Anspruch genommen. Für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz in Heusweiler am Abend des 2.9.2016 hat er in der Klageschrift erstmals den Zeugen C. P. B. benannt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eine vom Kläger nur vorgetäuschte Entwendung angenommen. Wegen der von ihr zusammengetragenen Indizien für eine Unredlichkeit des Klägers wird auf die Klageerwiderung vom 4.8.2017 Bezug genommen. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hat die Beklagte auf allenfalls 22.000 EUR geschätzt (Wertermittlung Bl. 94 d.A.).

Der Kläger hat den von der Beklagten erhobenen Verdacht von sich gewiesen. Zu der späten Benennung des Zeugen P. B. hat er vorgetragen, dieser habe sich erst nachträglich bei ihm gemeldet, weil er von dem Diebstahl des ihm aus der Tuningszene bekannten Fahrzeugs erfahren und sich dann daran erinnert habe, dass er es am 2.9.2016 zufällig auf dem Parkplatz habe stehen sehen. Soweit die Beklagte auf Differenzen zwischen der Darstellung des Klägers zum Ablauf des Abends vor dem Verlassen des Hauses und der Schilderung seiner im Ermittlungsverfahren vernommenen Lebensgefährtin aufmerksam gemacht hat, hat er sich auf Unachtsamkeit und Erinnerungslücken berufen. Die ausweislich des Schlüsselgutachtens nachgemachten Fahrzeugschlüssel seien diejenigen, die er beim Erwerb des Fahrzeugs selbst erhalten habe. Dass sie keine Gebrauchsspuren nach dem Kopiervorgang aufwiesen, beruhe auf dem Benutzen der Schlüsselfernbedienung. Die Angaben zur Laufleistung habe er stets nur nach seinem Erinnerungsvermögen gemacht (Bl. 104-106 d.A.).

Das Landgericht hat die - zwischenzeitlich im Archiv der Staatsanwaltschaft nicht mehr auffindbare - Akte 81 UJs 1390/16 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeug...

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