Leitsatz (amtlich)
1. Den Parteien eines Fahrzeugversicherungsvertrages steht es frei, auch andere Interessen als das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers zu versichern. Gibt es hierfür indes keinerlei Anhalt und behauptet der Versicherungsnehmer einzig, er habe durch einen Versicherungsfall einen wirtschaftlichen Wert eingebüßt, der ihm zuvor infolge eines Erwerbsvorganges zugeflossen war, dann kann es einer erfolgreichen Geltendmachung einer Kaskoentschädigung entgegenstehen, wenn er die Umstände jenes Erwerbsvorganges, etwa das Erlangen der tatsächlichen Sachherrschaft, nicht einmal schlüssig vorträgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 51/17, VersR 2018, 1183).
2. Zu den Anforderungen an den Nachweis einer versicherten Entwendung.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 124/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 124/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.990 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin verlangt eine Kaskoentschädigung in Höhe von 19.990 EUR wegen der behaupteten Entwendung eines seit dem 26.02.2015 bei der Beklagten versicherten und auf die Klägerin zugelassenen Mercedes 360 SL (Versicherungsschein Nr. ...). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kraftfahrtversicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB). Gemäß Ziff. A.2.2.1.2 AKB ist die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub versichert. Nach Ziff. A.2.5.1.1 AKB ist der Wiederbeschaffungswert zu entschädigen. Eine Unterschlagung ist nur dann versichert, "wenn dem Täter der PKW nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse oder zur Veräußerung überlassen oder unter Eigentumsvorbehalt veräußert wird".
Der Diebstahl soll sich am 24.09.2016 im Rahmen einer Nutzung des Fahrzeugs durch den Zeugen St. ereignet haben. Dieser informierte die Polizeiinspektion in Merzig am 24.09.2016 um 22:31 Uhr.
Im Rahmen der Leistungsprüfung wandte die Beklagte sich an den Zeugen St. als den von der Klägerin genannten Voreigentümer und bat um Mitteilung, wann, von wem und zu welchen Bedingungen er das Fahrzeug erworben habe. Der Zeuge übersandte einen vom 25.11.2014 datierenden, in Berlin mit einer Frau K. K. geschlossenen Kfz-Kaufvertrag, der einen Kaufpreis von 8.400 EUR und eine Laufleistung - "laut Anzeige" und "nicht nachweisbar" - von 138.000 km auswies. Die tatsächliche Laufleistung hatte, wie inzwischen unstreitig, bereits im Jahr 2013 unter einem Vorbesitzer 640.000 km betragen.
Die Beklagte lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 30.11.2016 ab und verwies unter anderem auf die falschen Angaben zum Kilometerstand in der Schadenmeldung.
Die Klägerin hat eine Kaskoentschädigung in Höhe von 19.990 EUR eingeklagt.
Sie hat behauptet, sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 20.02.2015 vom Zeugen St. - der selbst zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs eingetragen war - für 9.500 EUR erworben. Den Kaufpreis habe sie bar bezahlt, der Zeuge St. habe ihr das Eigentum übertragen und den Fahrzeugbrief ausgehändigt.
Am 24.09.2016 sei der Zeuge St. mit dem Fahrzeug zum Oktoberfest in Merzig gefahren und habe es auf dem Parkplatz am Kaufland abgestellt. Dort sei es zwischen 17:00 Uhr und 22:30 Uhr gestohlen worden.
Unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Tabelle mit verschiedenen Gebrauchtwagenangeboten hat die Klägerin behauptet, der Mercedes sei zum Zeitpunkt des Diebstahls 19.990 EUR wert gewesen. Er habe über eine - im Einzelnen spezifizierte - Vollausstattung verfügt und der Zeuge St. habe das Fahrzeug zudem mit einer Hohlraumversiegelung versehen, einen Unterbodenschutz angebracht, neue Fahrwerksfedern montiert und neue Reifen aufgezogen, außerdem die Tachoringe und die Schaltkulisse in Chrom ausgeführt.
Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Sie hat den von der Klägerin behaupteten Ablauf, wonach das bereits 1998 erstmals zugelassene Fahrzeug mit hohem Kilometerstand aufgekauft, praktisch nie gefahren worden und kurze Zeit nach einer angeblichen "Aufbereitung" gestohlen worden sein solle, als insgesamt dubios erachtet. Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin am Fahrzeug angezweifelt und den Nachweis des äußeren Bilds eines Fahrzeugdiebstahls als nicht erbracht angesehen. Zur Begründung hat sie sowohl in Bezug auf die Erwerbsumstände als auch auf die behauptete Entwendung eine Reihe von Widersprüchen und Auffälligkeiten in den Angaben des Zeugen St. und der Klägerin herausgestellt. Für den Fall einer etwaigen Unterschlagung durch den Zeugen St. hat sie unwidersprochen darauf aufmerksam gemacht, dass hierfür kein Versicherungsschutz bestehe.
Was den g...