Leitsatz (amtlich)
§ 215 VVG findet auch bei der Bestimmung des Gerichtstandes auf Altverträge (Vertragsschluss vor dem 1.1.2008), bei denen der Versicherungsfall vor dem 1.1.20098 eingetreten ist, keine Anwendung. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht an. Aufgrund des eingenommenen Standpunktes kann dabei nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt und vor der Beantwortung noch einige Nachforschungen hat anstellen müssen.
Normenkette
VVG § 215
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 297/10) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers haben keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin mit der Behauptung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Leistungen aus einem Berufsunfähigkeits-versicherungsvertrag. Mit Antragsschrift vom 25.8.2010 (Bl. 1 ff. d.A.) hat der Kläger bei dem LG Dortmund um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nachgesucht. Diesen Antrag hat das LG durch Beschluss vom 3.11.2010 (Bl. 39 d.A.) zurückgewiesen mit der Begründung, dass es zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zuständig sei. Hierfür sei allein die Zuständigkeit des zuständigen Prozessgerichts gegeben, das angerufene LG Dortmund sei indes für die beabsichtigte Klage örtlich nicht zuständig.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.12.2010 (Bl. 43 d.A.) mit der er seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 25.8.2010 weiterverfolgt hat. Hilfsweise hat er Aufhebung des Beschlusses vom 3.11.2010 und Zurückverweisung an das LG Dortmund sowie äußerst hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das LG Nürnberg-Fürth beantragt.
Daraufhin hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 27.12.2010 (Bl. 52 d.A.) der sofortigen Beschwerde vom 8.12.2010 abgeholfen und die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Des Weiteren hat sich das LG für örtlich unzuständig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das LG Nürnberg-Fürth verwiesen. Das LG Dortmund hat daraufhin die Akten zur Weiterführung am 27.12.2010 dem LG Nürnberg-Fürth übersandt (Bl. 55 d.A.), welches daraufhin Termin zur Erörterung im Prozesskostenhilfeverfahren auf den 10.2.2011 anberaumt hat.
Gegen den Beschluss des LG Dortmund vom 27.12.2010 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 19.1.2011 (Bl. 59 d.A.) mit der er eine erneute Entscheidung des LG über die Beschwerde vom 8.12.2010 begehrt. Das LG Nürnberg-Fürth hat daraufhin das dort anhängige Verfahren für vorerst beendet erklärt (Bl. 64 d.A.) und die Akten erneut dem LG Dortmund vorgelegt.
Das LG Dortmund hat sodann durch Beschluss vom 14.2.2011 (Bl. 68 d.A.) entschieden, dass der Beschwerde des Antragstellers vom 8.12.2010 nicht abgeholfen werde und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Ohne Erfolg bleibt das seitens des Antragstellers in der Hauptsache verfolgte Ziel einer positiven PKH-Bewilligungsentscheidung für eine Klage vor dem LG Dortmund. Deshalb hat es bei der hilfsweise beantragten Verweisung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens an das LG Nürnberg-Fürth zu verbleiben.
2.1. Anerkannt ist, dass auch ein Prozesskostenhilfeverfahren analog § 281 ZPO an das für die Hauptsache zuständige Gericht verwiesen werden kann (Zöller/Greimer, 28. Aufl., § 114 ZPO Rz. 22a). Dies kann jedoch allein aufgrund eines Verweisungsantrags des Antragstellers geschehen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, hat das angerufene Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Im Falle des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit führt dies zur Zurückweisung des Bewilligungsantrags. Diese Zurückweisung hat allerdings nicht deshalb zu erfolgen, weil das angerufene Gericht nicht zur Entscheidung über den PKH-Antrag berufen wäre, sondern auf fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache, die wiederum auf der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in der Hauptsache beruht (OLG Saarbrücken NJW-RR 1990, 575; MünchKomm/Motzer, 3. Aufl., § 127 ZPO Rz. 6). Das LG durfte deshalb nicht - wie geschehen - durch Beschluss vom 3.11.2010 die Zurückweisung des PKH-Antrags des Antragstellers darauf stützen, dass es nicht aufgerufen sei, über den PKH-Antrag zu befinden.
2.2. Gleichwohl ist die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers durch den Beschluss des LG vom 3.11.2010 im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil für die beabsichtigte Klage vor dem LG Dortmund mangels dessen örtlicher Zuständigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand, § 114 ZPO.
Denn eine örtliche Zuständigkeit des LG Dortmund für die beabsichtigte Klage ist nicht gegeben:
2.2.1. Auf die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG n.F. kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese Norm im Hinblick darauf, dass der Vertrag der...