Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 463/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 23.6.2016 wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt geändert:
Auf Grund des Vergleichs vor dem LG Bielefeld vom 25.2.2016 sind vom Kläger 1.110,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.2.2016 an die Beklagten zu zahlen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.677,64 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der erfolgten Höhe.
1. Soweit der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde in erster Linie die Erfüllung der angemeldeten Kostenforderung der Beklagten im Wege der erfolgten Aufrechnung verfolgt, ist die Beschwerde unbegründet
Zwar ist grundsätzlich der Aufrechnungseinwand auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Aufrechnung unstreitig zwischen den Parteien ist. Vorliegend steht dem Aufrechnungseinwand aber entgegen, dass die Aufrechnungserklärung im Schreiben der Beklagten-Vertreter vom 18.3.2016 vom Kläger-Vertreter als Empfänger dieser Erklärung mit Schreiben vom 24.3.2016 mangels Vorliegens einer Originalvollmacht zurückgewiesen worden und daher gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam ist.
Diese Zurückweisung erfolgte auch fristgerecht, da sie unverzüglich erfolgt ist. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, die für das gesamte Privatrecht gilt, hat die Erklärung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, was aber nicht "sofort"
bedeutet. Indem der Kläger-Vertreter auf das Schreiben vom 18.3., das ihm infolge der notwendigen Postlaufzeit frühestens am 19.3. zugegangen sein kann, mit Schreiben vom 24.3., mithin innerhalb einer Frist von 5 Tagen reagiert hat, ist dies jedenfalls innerhalb der angemessenen Reaktionsfrist, die von der Rechtsprechung bis zu 2 Wochen angesetzt wird (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 90,523), erfolgt.
Soweit der Kläger-Vertreter darauf verweist, dass dieses Zurückweisungsschreiben dem Gegner erst am 29.3. zugegangen ist, steht das der Fristeinhaltung nicht entgegen, da bei Erklärungen unter Abwesenden auf die rechtzeitige Absendung abzustellen ist (Fertigung am 24.3.) und darüber hinaus selbst im Zugangszeitpunkt die 2-Wochenfrist noch nicht abgelaufen war.
2. Dagegen waren die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 179,80 EUR netto, mithin 213,96 EUR brutto in Abzug zu bringen, da diese keine notwendigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO darstellen.
Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten bestritten, dass zunächst eine gesonderte Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und 2 erfolgt sei. Eine Glaubhaftmachung diese Vortrags ist nicht erfolgt. Soweit Zeugenbeweis durch die Beklagten zu 1 und 2 angeboten wurde, ist zum einen diesem Beweisantritt im Verfahren ohne mündliche Verhandlung ohnehin nicht nachzukommen, zum anderen der Beweisantritt durch Benennung der eigenen Partei als Zeugen unzulässig.
Die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte zu 3 entstandenen Reisekosten, die ihren Sitz weder am Geschäftssitz der Beklagten zu 3 noch am Gerichtsort hatte, waren daher keine notwendigen Kosten. Auch fiktive Reisekosten die bei Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort oder am Geschäftsort der Beklagten zu 3 angefallen wären, sind nicht zu berücksichtigen, da unstreitig zwischen den Parteien der Prozessbevollmächtigte nur im Wege der Korrespondenz informiert werden sollte. Dem entsprechenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15.2.2017 sind die Beklagten nicht entgegen getreten.
3. Es ergab sich damit folgende Abrechnung:
Auszugleichende Kosten:
- |
Klägerseite: |
11.173,78 EUR |
- |
Beklagtenseite: |
10.825,19 - 213,96 = 10.611,23 EUR |
Gesamte ausgleichsfähige Kosten damit |
21.785,01 EUR |
Davon tragen die Beklagten 30 % |
= 4.075,73 |
Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers: |
2.964,95 EUR |
Gesamterstattungsanspruch der Beklagten damit |
1.110,78 EUR. |
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff 1 ZPO.
5. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes orientiert sich am Abänderungsinteresse des Klägers. Dieser hat mit seinem Hauptantrag begehrt, die Kosten der Beklagten infolge der Aufrechnung unberücksichtigt zu lassen und nur die angemeldeten Kosten des Klägers festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 10880731 |
RVGreport 2017, 312 |