Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Rechtsschutzes in Nebenverfahren
Normenkette
FamFG § 57 S. 1, §§ 76, 86 ff.
Verfahrensgang
AG Hattingen (Aktenzeichen 69 F 38/10) |
Tenor
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin richtet, wird sie als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt u.a. Verfahrenskostenhilfe sowohl für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe ihrer bei Pflegeeltern untergebrachten Tochter X, geb. 2.6.2005, als auch für einen Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ggü. dem Jugendamt zur Erzwingung der Rückführung des Kindes gemäß dem Beschluss des erkennenden Senats im Verfahren AG Hattingen, 49 F 118/08 = Senat, 10 UF 132/08, vom 1.4.2009.
Das AG hat mit seinem Beschluss vom 17.3.2010 Verfahrenskostenhilfe für die vorgenannten Anträge verweigert und dies damit begründet, dass der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine Erfolgsaussicht habe, weil der Beschluss des Senats vom 1.4.2009 hinsichtlich der Rückführung des Kindes keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Ferner müsse einem Hauptsacheverfahren die Klärung vorbehalten bleiben, ob die Rückführung des Kindes an die Antragstellerin dem Wohl des Kindes zuträglich ist.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die meint, dass der Beschluss des Senats vom 1.4.2009 einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, weshalb auch ohne die Voraussetzung einer schuldhaften Zuwiderhandlung die Androhung eines Ordnungsgeldes zu erfolgen habe.
II.1. Soweit das AG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Herausgabe des Kindes Juliane an sie zurückgewiesen hat, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gem. § 76 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechender Anwendung unzulässig und deshalb nach den §§ 76 FamFG, 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen.
Die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO besagt, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie demjenigen über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen kann. Sie soll verhindern, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht in einem Verfahren, in dem die erstinstanzliche Hauptsachenentscheidung unanfechtbar ist, einander widersprechende Entscheidungen treffen. Danach ist eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 [791]; OLG Hamm FamRZ 2006, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 352).
So liegt es hier, denn vorliegend ist eine Beschwerde in der Hauptsache unzulässig. Entscheidungen in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gem. § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Soweit in § 57 Satz 2 FamFG bestimmt ist, dass ausnahmsweise eine Beschwerde zulässig ist, wenn das Familiengericht aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge, die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, den Erlass einer Verbleibensanordnung, einen Antrag nach dem GewaltschutzG oder über die Zuweisung der Ehewohnung entschieden hat, so sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Das Familiengericht hat über den Antrag der Antragstellerin nicht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden. Hierzu war das AG im Übrigen auch weder nach den Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe noch gem. §§ 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 937 Abs. 2 ZPO (analog) verpflichtet.
2. Soweit das AG Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ggü. dem Jugendamt wegen der unterbliebenen Rückführung des Kindes infolge des Senatsbeschlusses vom 1.4.2009 beantragt hat, ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 76 Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das AG ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin schon deshalb keine Erfolgsaussicht gem. §§ 76 FamFG, 114 Satz 1 ZPO besitzt, weil es jedenfalls an einem vollstreckbaren Titel fehlt, welcher das Jugendamt zu einem bestimmten Handeln verpflichtet.
Soweit §§ 86, 87, 89 FamFG die Vollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen eröffnet, bedarf es grundsätzlich der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, zu denen insbesondere das Vorliegen eines Titels mit vollstreckbarem Inhalt gehört (vgl. Keidel - Giers, FamFG, 16. Aufl., § 86 Rz. 7). Zur Durchsetzung der Herausgabe eines Kindes ist daher eine konkrete Herausgabeanordnung erforderlich, während eine bloße Sorgerechtsentscheidung nicht ausreicht (Keidel - Giers, a.a.O., § 89 Rz. 4). Eine bloße Regelung des Sorgerechts (hier: Zurückwe...