Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung im FGG-Verfahren. Unterbrechung des Verfahrens durch Tod des Beteiligten
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit einer Erstbeschwerde befassten LG, durch die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt wird, ist nur mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie vom LG zugelassen worden ist.
Normenkette
ZPO §§ 239, 574; FGG § 19; ZPO §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 574 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 08.08.2007; Aktenzeichen 5 T 868/06) |
AG Münster (Aktenzeichen 31 VI 147/05) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das LG ist mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 10.8.2005 befasst, durch den der Beteiligte zu 5) als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der verstorbenen Frau T ernannt worden ist. Beschwerdeführer ist der Ehemann der Verstorbenen y, der während des Beschwerdeverfahrens am 10.10.2006 nachverstorben ist; die Erbfolge nach ihm ist derzeit ebenfalls ungeklärt und Gegenstand eines bei dem AG Coesfeld anhängigen Erbscheinverfahrens. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG festgestellt, dass das Verfahren bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn y unterbrochen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 22.8.2007, mit der er hilfsweise gem. § 239 Abs. 2 ZPO beantragt, den Beteiligten zu 2) als Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn y laden.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist unzulässig.
Bei der angefochtenen Entscheidung des LG handelt es sich nicht um eine instanzabschließende, sondern eine während des in der Hauptsache noch anhängigen Beschwerdeverfahrens ergangene Zwischenentscheidung. Die Statthaftigkeit des hiergegen gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich hier aus den nachstehenden Gründen ausnahmsweise nicht nach § 19 FGG, sondern nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Hätte das LG eine gleichlautende Entscheidung innerhalb eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens der ZPO getroffen, wäre seine Entscheidung nicht anfechtbar. Nach den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch das ZPO-RG) findet zwar gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschrift gilt nach anerkannter Auffassung über ihren Wortlaut hinaus für alle sonstigen den Stillstand des Verfahrens herbeiführenden Entscheidungen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 252, Rz. 1), damit auch für eine Entscheidung, durch die gegen den Widerspruch einer Partei die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens festgestellt wird (OLG München - =NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Schleswig FGPrax 2006, 67). Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (Nr. 2). Diese Vorschrift bezieht sich nicht lediglich auf instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts, sondern auch auf Nebenentscheidungen. Denn aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 567 Abs. 1 und 574 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber die eine zweite Tatsacheninstanz eröffnende sofortige Beschwerde ausschließlich gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen zulassen wollte, während Entscheidungen des Beschwerdegerichts gleich welcher Art nur mit der unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO zulässigen und gem. § 576 ZPO auf eine Überprüfung der Verletzung des Rechts beschränkten Rechtsbeschwerde sollen angefochten werden können (Zöller/Gummer, a.a.O., § 574, Rz. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 574, Rz. 3).
Diese Beschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde findet nach gefestigter Rechtsprechung entsprechende Anwendung, soweit es sich um Entscheidungen handelt, für die das FGG ausdrücklich auf Vorschriften der ZPO verweist. In diesen Fällen richtet sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO, während für das Rechtsmittelverfahren im Übrigen die Vorschriften des FGG gelten (so etwa BGH - =NJW-RR 2004, 726 = MDR 2004, 645, BayObLG NJW 2002, 3262 für Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren; OLG Zweibrücken - =NJW-RR 2002, 1507 betr. die Ablehnung eines Sachverständigen; BGH FGPrax 2004, 142 = NJW-RR 2004, 1077, OLG Hamm FGPrax 2002, 227 = NJW-RR 2002, 1375 betr. die Versagung von Prozesskostenhilfe). Diese Beschränkung wird in der Rechtsprechung auch in denjenigen Fällen angewandt, in denen die Anfechtbarkeit der Entscheidung erst durch eine Heranziehung des Rechtsgedankens von Vorschriften der ZPO entwickelt worden ist. So wird insbesondere die Anfechtbarkeit einer im Verfahren der freiwilligen Gerichts...