Leitsatz (amtlich)
Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.
Normenkette
BGB § 249; StVG § 7
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 47/17) |
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zutreffend und in keiner Weise zu beanstanden. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:
1. Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für aussichtslos.
Das Landgericht ist zunächst in - ausweislich der Begründung seiner Entscheidung auch keineswegs schematisch, vielmehr sehr wohl unter Auseinandersetzung mit der klägerischen Auffassung erfolgter - Anwendung der von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze (vgl. dazu auch die Darstellung bei Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249, Rn. 18 und 23 m. w. Nachw. sowie aus jüngerer Zeit etwa OLG Celle, NJW-RR 2012, 990) völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorliegend den ihr unfallbedingt entstandenen Fahrzeugschaden nicht auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob hier eine insoweit grundsätzlich hinreichend erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs vorliegt. Nach einstimmiger Auffassung des Senats kann auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3300 km gefahren wurde und bereits über 6 Wochen zugelassen war, jedenfalls nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, bei dem ausnahmsweise im Falle einer erheblichen Beschädigung bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens auch der "Schmelz der Neuwertigkeit" zugunsten des Geschädigten zu Buche schlagen kann. Ein Blick auf den Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung auch im hochpreisigen Fahrzeugsegment bestärkt den Senat in dieser Würdigung. Die Klägerin ist vorliegend bereits auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis entschädigt worden, hat also im Wege des Schadensersatzes die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Der Senat vermag einstimmig keinen Grund zu erkennen, warum der Klägerin hier darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges zustehen sollte, zumal es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt. Ferner sieht der Senat - ebenfalls einstimmig - keinen Anlass, die aus Gründen der Rechtssicherheit von der Rechtsprechung sinnvollerweise entwickelten Faustregeln zur gebotenen engen Begrenzung der Ausnahmefälle, in denen der Schaden auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, generell in Frage zu stellen und deshalb etwa die Revision zuzulassen.
Soweit das Landgericht der Klägerin auch die von dieser hilfsweise geltend gemachte fiktive Abrechnung auf Basis der (den Wiederbeschaffungsaufwand) übersteigenden Reparaturkosten zzgl. Wertminderung versagt hat, ist dies ebenfalls zutreffend und wird dies von der Berufung auch nicht angegriffen. Eine derartige fiktive Schadensabrechnung scheidet hier in der Tat deshalb aus, weil die Klägerin das verunfallte und nicht mehr fahrbereite Fahrzeug in keiner Weise repariert und dementsprechend auch nicht weitergenutzt, sondern unrepariert veräußert hat (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 24 m. w. Nachw.).
2. Die Berufung ist nach alledem aussichtslos.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
D...