Leitsatz (amtlich)
Zur Entschädigung wegen verbüßter Freiheitsstrafe.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 04.08.2005) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer und ehemalige Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 (5 Ds 51 Js 762/02 - 188/03 - ) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde, nachdem er im Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschienen war, durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 gemäß § 329 StPO verworfen. Dieses Urteil wurde wie bereits zuvor die Ladung zur Berufungshauptverhandlung dem ehemaligen Angeklagten öffentlich zugestellt, obwohl dieser damals wie heute unter der im Beschlusstenor genannten Anschrift in Petershagen wohnhaft war und ist und die durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen mit der Ermittlung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers beauftragte Polizeiinspektion Minden in ihrem Vermerk vom 10.10.2003 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer unter der vorgenannten Adresse sowohl amtlich gemeldet als auch wohnhaft ist.
Die durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.03.2005 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wurde durch das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 11.03.2005 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 03.05.2005 - 3 Ws 192/05 - dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung sei unwirksam gewesen und infolge dessen sei der Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung auch nicht säumig gewesen. Ebenso sei die öffentliche Zustellung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 fehlerhaft und damit unwirksam gewesen und habe daher Rechtsmittelfristen nicht in Lauf gesetzt. Nur wenn dem Berufungsgericht positiv bekannt sei, dass der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift wohne, unter der letztmals zugestellt worden sei, setze die Anordnung der öffentlichen Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung nicht voraus, dass zunächst ein vergeblicher Ladungsversuch unter jener Anschrift vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzungen hätten aber angesichts des Inhalts des polizeilichen Vermerkes vom 10.10.2003 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das erstinstanzliche Urteil dem ehemaligen Angeklagten durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der im Beschlusstenor angegebenen Anschrift wirksam habe zugestellt werden können, nicht vorgelegen. Die fehlerhafte Zustellung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 sei auch nicht durch die gewährte Akteneinsicht des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten gemäß §§ 189 ZPO, 37 Abs. 1 StPO geheilt worden, da der Verteidiger selbst nicht Zustellungsadressat der öffentlichen Zustellung gewesen sei und nicht nachweisbar sei, dass der ehemalige Angeklagte selbst, der Adressat der öffentlichen Zustellung gewesen sei, durch seinen Verteidiger über den Urteilsinhalt informiert worden sei.
Die durch den Senat gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung erfolgte in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 329 Abs. 3, 44 StPO, weil derjenige, der zu Unrecht als säumig behandelt wird, nicht schlechter gestellt werden darf, als ein tatsächlich Säumiger.
In der Zwischenzeit war aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003, dass mit dem Rechtskraftvermerk "rechtskräftig seit dem 07.04.2004" versehen worden war, gegen den Beschwerdeführer die Strafvollstreckung betrieben worden. Ausweislich der Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt Münster vom 15.03.2005 befand er sich für das vorliegende Verfahren in Strafhaft vom 08.06.2004 bis zum 07.10.2004. Im Anschluss daran verbüßte der Beschwerdeführer ab dem 08.10.04 bis zum 04.02.05 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 (53 Js 83/03 5 Cs 113/03).
Der Beschwerdeführer verbüßte außerdem zwei weitere Freiheitsstrafen von 5 Monaten und 6 Monaten, die durch Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 19.02.2002 und durch Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 05.10.2000 gegen ihn verhängt worden waren. Die hinsichtlich dieser beiden Strafen ursprünglich gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung waren mit Rücksicht auf die erneute Verurteilung des Beschwerdeführers durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 durch Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 23.08.2004 und 06.10.2004 widerrufen worden.
In dem vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer nach erneut...