Orientierungssatz
1. Die Vorlage zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids ist unzulässig, wenn das Landgericht den Tatsachenstoff nicht ausreichend würdigt und Rechtsfragen übersehen hat, deren Beantwortung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ausräumen kann.
2. Zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung von Wohnraum wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch unbefugte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten – hier an den Lebensgefährten der Tochter des Mieters.
Normenkette
ZPO § 541 Abs. 1; BGB §§ 549, 553
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 14.01.1997; Aktenzeichen 12 S 200/96) |
AG Köln (Aktenzeichen 218 C 530/95) |
Tenor
Der Erlaß eines Rechtsentscheides wird wegen Unzulässigkeit der Vorlage abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Beklagten zu 1) und 2) mieteten mit Vertrag vom 01.03.1965 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine 3-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Köln. Die Beklagte zu 3) ist die erwachsene Tochter der Beklagten zu 1) und 2). Die Klägerin ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten.
Mit Schreiben vom 23.11.1994 erteilte die Klägerin den Beklagten eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache. Sie warf den Beklagten vor, seit mehr als 6 Wochen Besuch in der Wohnung zu dulden und verlangte dessen sofortigen Auszug. Die Beklagten zu 1) und 2) ließen hierauf durch Schreiben des Mietervereins Köln e.V. vom 11.01.1995 antworten, daß die Tochter lediglich ab und an Besuch ihres Freundes erhalte und die Abmahnung ins Leere gehe, weil keine Gebrauchsüberlassung vorliege.
Mit Schreiben vom 30.03.1995 mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) erneut wegen unerlaubter Untervermietung ab und führte zur Begründung aus, daß sie Besuch seit mindestens 10.10.1994 duldeten. Sie setzte den Beklagten eine Frist von 3 Tagen zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands und kündigte für den Fall der Zuwiderhandlung die fristlose Kündigung an. Die Beklagten zu 1) und 2) widersprachen der Abmahnung mit Schreiben vom 31.03.1995 unter Hinweis auf das Schreiben des Mietervereins vom 11.01.1995 und wiesen darauf hin, daß der Freund der Tochter eine eigene Wohnung bewohne und dort auch gemeldet sei.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20.09.1995 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung der Wohnung.
Gegenüber der durch die Klägerin vor dem Amtsgericht Köln erhobenen Räumungs- und Herausgabeklage haben sich die Beklagten mit der Behauptung verteidigt, der Lebensgefährte und zukünftige Ehemann der Tochter wohne in seiner eigenen Wohnung und halte sich lediglich zu Besuchen in ihrer Wohnung auf. Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung haben sie bestritten.
Das Amtsgericht hat ein Kündigungsrecht der Klägerin wegen des Zeitraums zwischen der zweiten Abmahnung und der fristlosen Kündigung als verwirkt angesehen und die Klage abgewiesen.
Das mit der Berufung befaßte Landgericht sieht die Voraussetzungen einer Verwirkung des Kündigungsrechts nicht als erfüllt an und hat dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Hat der Mieter – unbeschadet etwaiger Einwendungen des Vermieters aus dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB – bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB, wenn seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende erwachsene Tochter mit dem Dritten eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründen will?
Die Kammer möchte ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB verneinen und hält die Rechtsfrage für entscheidungserheblich, da hiernach eine Beweisaufnahme über die streitige Frage, ob die Beklagten den Lebensgefährten der Beklagten zu 3) in die Wohnung aufgenommen haben, erforderlich werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist unzulässig, weil nicht endgültig feststeht, ob die Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist.
Ungeschriebene Voraussetzung für die Einholung eines Rechtsentscheides nach § 541 Abs. 1 ZPO ist, daß die angesprochene Rechtsfrage die Entscheidung des Landgerichts beeinflussen kann. Die Entscheidungserheblichkeit muß hierbei endgültig feststehen. Kann sie durch Beantwortung offener Rechts- oder Tatfragen ausgeräumt werden, ist zuvor eine Klärung durch das Landgericht erforderlich. Solange es daran fehlt, ist die Vorlage unzulässig (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 20. Aufl., § 541 Rdn. 18–25 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat – soweit dies den Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu entnehmen ist – den Tatsachenstoff nicht umfassend gewürdigt und Rechtsfragen übersehen, deren Beantwortung die Entscheidungserheblichkeit ausräumen kann.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist nach § 553 BGB, daß die Beklagten ungeachtet der Abmahnungen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortgesetzt haben, der die Rechte der Klägerin in erhebliche...