Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 21.11.1985; Aktenzeichen 7 T 587/84) |
AG Essen (Beschluss vom 06.09.1984; Aktenzeichen 86 VI 506/84) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Amtsgericht zur Erteilung von Erbscheinen angewiesen wird.
Der mit der ersten Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 9) angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 6. September 1984 bleibt aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Erstattung der im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Dem Beteiligten zu 18) wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin war in kinderloser Ehe verheiratet mit dem am … 1964 vorverstorbenen … Mit gemeinschaftlichem notariellem Testament vom … 1942 haben die Eheleute einander zu Erben eingesetzt und weiter bestimmt: „Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleiben sollte, bestimmen wir, dass nach dem Tode des zuletzt Versterbenden der dann noch vorhandene Nachlaß je zur Hälfte an die Kinder der Geschwister des Ehemannes und zur anderen Hälfte an die Kinder der Geschwister der Ehefrau fallen soll.
Den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens geben wir auf 20.000,– RM an.”
Alle sechs Geschwister der Erblasserin haben Abkömmlinge hinterlassen: Die Beteiligte zu 1) ist eine Tochter der Schwester …, die Beteiligte zu 2) eine Tochter der Schwester …, der Beteiligte zu 3) ein Sohn des Bruders …; die Beteiligten zu 4) bis 9) sind Kinder des Bruders …, die Beteiligten zu 10) und 11) des Bruders …; die Beteiligten zu 12) und 13) sind Enkelkinder des Bruders …; ihr Vater ist vorverstorben.
Von den Geschwistern des Ehemannes der Erblasserin hat die Schwester … die Beteiligten zu 14) und 15) als Kinder hinterlassen; die Beteiligten zu 16) und 17) sind Söhne, der Beteiligte zu 18) ist ein Enkelkind der Schwester … sein Vater ist vorverstorben.
Mit notarieller Verhandlung vom … 1984 hat zunächst der Beteiligte zu 17) einen Teilerbschein beantragt, der die Beteiligten zu 14) bis 17) als Erben zu je 1/8 Anteil ausweisen sollte. Auf Hinweis des Nachlaßgerichts hat sich sodann der Notar mit Schriftsatz vom 02.08.1984 der gerichtlichen Auffassung angeschlossen, die Beteiligten zu 14) und 15) seien Erben zu 1/8, die Beteiligten zu 16), 17) und 18) zu 1/12 Anteil geworden.
Zu Protokoll des Nachlaßgerichts vom 20.07.1984 hat sodann die Beteiligte zu 1) einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Erteilung eines Teilerbscheines gestellt, der die Beteiligten zu 1) bis 13) als Erben ausweisen soll, wobei die Anteile in erster Linie nach dem Stammesprinzip, hilfsweise nach der Kopfzahl berechnet sind.
Schließlich hat der Beteiligte zu 7) zu Protokoll des Nachlaßgerichts vom 06.08.1984 einen Teilerbschein beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 11) unter Ausschluß der Beteiligten zu 12) und 13) zu je 1/22-Anteil als Erben ausweisen soll.
Mit Beschluß vom 06.09.1984 hat das Nachlaßgericht die Erteilung zweier Teilerbscheine angekündigt, die sämtliche Beteiligten berücksichtigen würden, und zwar zu Anteilen, die einer Aufteilung der Erbschaft nach dem Stammesprinzip entsprechen. Dagegen haben die Beteiligten zu 4), 5); 6), 8) und 9) sowie gesondert der Beteiligte zu 7) Beschwerde eingelegt, mit der sie den Antrag des Beteiligten zu 7) weiterverfolgt haben. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Erteilung der von den Beteiligten zu 7) und zu 17) beantragten Teilerbscheine Abstand zu nehmen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 18) mit der weiteren Beschwerde, die er am 23.12.1985 zu Protokoll des Rechtspflegers beim Landgericht eingelegt hat; er hält die Rechtsauffassung des Nachlaßgerichts für zutreffend und bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 18) befugt, die Entscheidung des Landgerichts – wie dies hier geschehen ist – in vollem Umfang anzugreifen, obwohl nur einer der beiden Teilerbscheine sein eigenes Erbrecht betreffen kann. Ginge man allerdings bezüglich der beiden Teilerbscheine von verschiedenen Verfahrensgegenständen aus – woraus sich sogleich die Frage ergäbe, ob sich das Landgericht auf die Erstbeschwerden hin überhaupt mit beiden angekündigten Teilerbscheinen befassen durfte –, so wäre ein unbeschränktes Beschwerderecht nur zu bejahen, wenn man einem Miterben auch das Recht zur Beantragung eines Teilerbscheins über das Erbrecht anderer Miterben zugestehen (OLG München, HRR 1942, Nr. 840; RGRK – Kregel, BGB, 12. Aufl., Rn. 20 zu § 2353; Soergel-Damrau, BGB, 11. Aufl., Rn. 1 zu § 2357) und zugleich allen Antragsberechtigten in Fällen der vorliegenden Art ein Beschwerderecht zubilligen wollte, wie dies bei der Ablehnung von Erbscheinsanträgen ...