Leitsatz (amtlich)
1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.
2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, § 843; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 16 O 13/19) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin steht ein den Betrag von 7.000,- EUR übersteigendes Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind. Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach den §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO begründen. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv, nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2020 - 22 U 205/19 - juris Rn. 31f).
Hiervon ausgehend hat das Landgericht umfassend die Besonderheiten des konkreten Falles berücksichtigt und ermessensfehlerfrei eine billige Entschädigung in Höhe von 7.000,- EUR zum Ausgleich des immateriellen Schadens als angemessen aber auch ausreichend erachtet. Das Landgericht hat die Art der Verletzungen, den überwiegend ambulant betreuten Heilungsverlauf, die zurückgebliebenen Dauerfolgen, die während der Rekonvaleszenz fühlbar nachzuempfindenden Beeinträchtigungen, die vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Haushaltsführungsfähigkeit sowie die aufgetretenen Schmerzzustände in seine Überlegungen einbezogen. Schließlich hat das Landgericht anhand der zur Verfügung stehenden Judikatur den Versuch einer Einordnung des Falles in ähnliche Konstellationen unternommen, um das von ihm ausgeübte Judiz einer Kontrollüberlegung zu unterziehen. Die Vorgehensweise ist regelgerecht, das Ergebnis wird auch von dem Senat uneingeschränkt geteilt.
Soweit die Klägerin zur Angemessenheit des Schmerzensgeldes Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, entbehrt ein solcher Antrag einer rechtlichen Grundlage. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen. Wohl aber kann sich das Gericht zur Überprüfung vorgetragener Anknüpfungstatsachen zwecks Bestimmung des Schmerzensgeldes eines geeigneten medizinischen Sachverständigen bedienen, um den Schweregrad der erlittenen Verletzungen, die Art und Schwere von Dauerfolgen und des Ausmaßes der Beeinträchtigung zu verifizieren. Das ist hier geschehen.
Ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz des behaupteten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihr durch die erlittenen Verletzungen in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden entstanden ist.
Der Klägerin obliegt die Darlegung und der Beweis eines eingetretenen Haushaltsführungsschadens nach Grund und Höhe des Anspruchs. Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Schadens. Er muss vielmehr stets bei der konkreten Lage der individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen. Eine Berechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten und ohne Reflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden ist daher nicht möglich. Eine Berech...