Leitsatz (amtlich)
1. Das Fehlen einer sog. mitgebrachten Berufsunfähigkeit ist Voraussetzung für Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
2. Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf die Vorvertraglichkeit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, Vorvertraglichkeit auszuschließen.
Normenkette
VVG § 172 Berufsunfähigkeitsversicherung
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 355/14) |
Tenor
Die Berufung ist nach Hinweis des Senats zurückgenommen worden.
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I. Der am 24.05.1980 geborene Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 23.11.2010 (Bl. 4 ff. GA) mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2010 auf Basis der BUZVB (03.09) (Anlage BLD 7) geführten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.
Der Kläger hat insbesondere behauptet, nach Abschluss einer Qualifikationsmaßnahme als Busfahrer im August 2009 eine Tätigkeit als Busfahrer bei der Firma T Busreisen mit einer Niederlassung in P aufgenommen zu haben. Dort sei er Touren gefahren, die im Ruhrgebiet begonnen und dann durch Österreich, Slowenien und Kroatien bis nach Bosnien geführt hätten. Die Fahrtzeit nach Bosnien habe etwa 20 Stunden betragen, wobei man diese Tour mit insgesamt drei Busfahrern bewältigt habe.
Er leide seit Februar 2012 unter einer rezidivierenden depressiven Störung in einer schweren Episode ohne psychotische Symptome und einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei aus diesem Grund seit Dezember 2012 berufsunfähig.
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F vom 11.10.2016 (Hefter), das der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 (Bl. 141 ff. GA) erläutert hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie auf den weiteren Inhalt der Akte, insbesondere auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung vom 05.11.2015 (Bl. 66 ff. GA), vom 28.04.2016 (Bl. 89 ff. GA) und vom 27.04.2017 (Bl. 141 ff. GA) sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der beweisbelastete Kläger habe nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit beweisen können, dass er seine Berufsfähigkeit erst während der Vertragsdauer verloren habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts müsse die Beklagte beweisen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits berufsunfähig gewesen sei oder aber wesentliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Annahme des Versicherungsantrages bedeutsam gewesen seien, verschwiegen habe.
Der Kläger beantragt, das am 27.04.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 355/14, abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.000,- EUR jeweils seit dem 02. eines Monats seit März 2012 bis Dezember 2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31. Dezember 2014 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31. August 2045 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,- EUR zu zahlen, fällig zum Ersten eines Kalendermonats;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aus dem Vertrag zur Versicherungsnummer 4.5 662 701.13 für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31. August 2040, von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.
II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Entgegen der Rechtsansicht der Berufung trifft den Kläger als Versicherungsnehmer die Beweislast für die Behauptung, Berufsunfähigkeit sei erst nach Beginn der Versicherung am 01.11.2010 eingetreten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Ab...