Leitsatz (amtlich)
1.
Einem alkoholabhängigen Straftäter, der wegen Straftaten abgeurteilt wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, kann gem. § 56c StGB die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen.
2.
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Verstößen gegen solche Weisungen möglich, wenn der Verurteilte seinen Alkoholkonsum grundsätzlich steuern kann.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen StVK O 1300/06 (21b)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird - soweit sie durch diese Entscheidung nicht gegenstandslos geworden ist - auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Bochum hatte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.12.2002 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daneben war seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Aufgrund des oben genannten Urteils befand sich der Verurteilte vom 12.03.2003 bis zum 24.05.2006 im Vollzug dieser Maßregel, die durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.05.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde, nachdem er die Therapie erfolgreich abgeschlossen hatte. Die Bewährungszeit und die Dauer der Führungsaufsicht wurden auf drei Jahre bestimmt. Dem Verurteilten wurde u.a. die Weisung erteilt, jeden Alkoholgenuss zu unterlassen.
Mit Beschluss vom 06.09.2007 hat das Landgericht Bielefeld, nachdem es zu Alkoholrückfällen gekommen war, den Weisungskatalog ergänzt. Mit Beschluss vom 27.09.2007 hat es gem. § 67 h StGB die ausgesetzte Unterbringung wieder in Vollzug gesetzt. Wegen des Ablaufs der Höchstfrist der Maßregel konnte diese Wiederinvollzugsetzung nur für rund zwei Monate vollzogen werden. Am 14.12.2007 hat die Strafvollstreckungskammer sodann einen Sicherungshaftbefehl erlassen. Aufgrund dieses Haftbefehls ist der Verurteilte am 21.12.2007 festgenommen worden, als er sich auf freiwilliger Basis wieder in eine Maßregelvollzugseinrichtung begeben wollte.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Bielefeld die bedingte Entlassung aus der Strafhaft widerrufen und den Sicherungshaftbefehl aufrecht erhalten.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung ist unbegründet.
Es kann hier dahinstehen, in wie weit einzelne Weisungen in dem Aussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer bzw. in dem späteren Ergänzungsbeschluss möglicherweise nicht hinreichend bestimmt waren (z.B. die Verpflichtung, sich auf Betreiben der forensischen Nachsorgeeinrichtung wieder in einen stationären Aufenthalt zu begeben) oder ob durch das gerichtliche Eingreifen (Sicherungshaftbefehl) ein freiwilliges weisungsgemäßes Verhalten des Verurteilten (teilweise) verhindert wurde.
Jedenfalls konnte die Strafvollstreckungskammer hier die Strafrestaussetzung zur Bewährung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB widerrufen, weil der Verurteilte gegen die Weisung, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen, gröblich und beharrlich verstoßen hat und dadurch Anlass zu der Besorgnis der Begehung neuer Straftaten gegeben hat.
Die Weisung, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen, ist bei einem Verurteilten, der - wie der Beschwerdeführer - die Straftaten jeweils nur in Zusammenhang mit massivem Alkoholgenuss begangen hat und bei dem ein langjähriges Alkoholproblem vorliegt, zulässig (vgl. BVerfG NJW 1993, 3315; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332; OLG Zweibrücken Beschl. v. 07.02.1991 - 1 Ws 657/90). Es handelt sich vorliegend - auch wenn dies im Aussetzungsbeschluss nicht ausdrücklich ausgeführt ist - ersichtlich um eine Weisung auch nach § 56c StGB und nicht nur um eine solche nach § 68b StGB.
Gegen diese Weisung hat der Verurteilte gröblich und beharrlich verstoßen. Zuletzt ist der Verurteilte nur einen Tag nach der Entlassung aus der Krisenintervention, am 30.11.2007 alkoholrückfällig geworden. Sowohl die Mutter des Verurteilten, als auch der Bewährungshelfer konnten seine Alkoholisierung, die sich auch aus einem Laborergebnis ergibt, bekunden. Am 08.12.2007 wurde der Verurteilte von Nachbarn der Mutter volltrunken als hilfslose Person aufgefunden. In den herbeigerufenen Krankenwagen wollte er sich nicht begeben. Auch bereits früher im Jahre 2007 war der Verurteilte bereits mehrfach massiv alkoholrückfällig geworden, was zunächst zu einer stationären Krisenintervention auf freiwilliger Basis, später dann zu einer solchen nach § 67h StGB geführt hat. Diese sind nicht etwa nach der Krisenintervention für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unbeachtlich. Die Krisenintervention nach § 67h StGB ist keine Sanktion für den Weisungsverstoß im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gewesen, sondern...