Verfahrensgang
AG Coesfeld (Aktenzeichen 12 F 203/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coesfeld vom 1. August 2019 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abändernd wie folgt ergänzt:
Der Antragsteller wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner privaten Berufsunfähigkeitsrenten bei der A Lebensversicherung mit den Vertragsnummern VersNr. 01, VersNr. 02 und VersNr. 03 ab dem 2. April 2019 bis einschließlich März 2022 an die Antragstellerin monatlich 295,09 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung bis März 2022 seine hälftigen Ansprüche aus den privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen bei der A Lebensversicherung mit den Vertragsnummern VersNr. 01 und VersNr. 02 in Höhe von vierteljährlich je 333,62 EUR und mit der Vertragsnummer VersNr. 03 in Höhe von monatlich 72,68 EUR erfüllungshalber abzutreten.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nur nach einem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von 2.129,40 EUR erhoben. Diese tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.258,80 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wird im Hinblick auf den Beginn der Zahlungspflicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Gründe
I Mit Beschluss vom 1. August 2019 hat das Amtsgericht Coesfeld zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich durchgeführt. Diesen hatte es zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und mit Beschluss vom 2. April 2019 die am 00. Juli 1989 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem 2. April 2019 aufgrund eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts im Termin vom selben Tag rechtskräftig. Die Beteiligten hatten zuvor im selben Termin einen Vergleich geschlossen. Nach dem Vergleich erhält die Antragsgegnerin keinen Zugewinnausgleich und verzichtet auch auf rückständigen Trennungsunterhalt. Im Gegenzug überträgt ihr der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil am ehelichen Haus. Zudem hat sich der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab April 2019 monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 397,- EUR zu zahlen, befristet bis März 2022. Zum Nachscheidungsunterhalt enthält der Vergleich keine Berechnungsgrundlagen. Im Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht im Hinblick auf den Nachscheidungsunterhalt und die behauptete Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin, welche lediglich im Umfang von vier bis sieben Wochenstunden für die B Schwimmkurse für Kinder gegeben hat, ein Gutachten des Sachverständigen C vom 12.01.2016 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren nach einer ersten depressiven Episode im Jahr 1998 mit prolongiertem Verlauf und einer weitergehenden Verstärkung und Chronifizierung nach der Trennung im Jahr 2013 an einer schweren depressiven Episode mit einem überwiegend chronisch-rezidivierenden Verlauf (ICD 10: F 33.3) leide und ihre Erwerbsfähigkeit bis auf einen marginalen Rest aufgehoben sei. Davon sei auch zukünftig auszugehen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht die Antragsgegnerin nicht, weil sie die rentenrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI (sog. "3/5-Belegung") nicht erfüllt.
Im Beschluss zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht, bezogen auf den 30.6.2014, das Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung bei der F mit einem Ausgleichswert von monatlich 443,56 EUR ebenso intern geteilt wie die Anrechte der Antragsgegnerin bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 6,2674 Entgeltpunkten und der Kommunalen Versorgungskasse D mit einem Ausgleichswert von 13,53 Versorgungspunkten. Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers auf drei befristet bis März 2022 laufende private Berufsunfähigkeitsrenten bei der A-Lebensversicherung hat das Amtsgericht vom Wertausgleich abgesehen. Nach der Auskunft der A Lebensversicherung sei das hierfür nach Eintritt des Versicherungsfalls gebildete Deckungskapital nur eine bilanzielle Größe und kein vorhandenes Anrecht im Sinne des VersAusglG. Auch ein weiteres Anrecht des Antragstellers auf eine Berufsunfähigkeitsrente bei der E Lebensversicherung hat das Amtsgericht nicht geteilt, weil diese zum 1. Oktober 2017 ausgelaufen war. Vom Ausgleich zweier weiterer privater geringwertiger Versicherungen hat das Amtsgericht gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen.
Gegen den am 7. August 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. August 2019 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27. August 2019. Sie hat, soweit wesentlich, folgendes geltend gemacht:
Ihr gesetzliches Rentenanrecht sei mit einem ...