Leitsatz (amtlich)
1) Die Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, der nach der eigenen Überzeugung des Notars nach § 2369 BGB nicht erteilt werden kann, widerspricht den Amtspflichten des Notars, und zwar auch dann, wenn ein Beteiligter auf der Beurkundung gerade dieses Antrags besteht.
2) Die für die Beurkundung eines solchen Antrags entstandenen Mehrkosten sind gem. § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben.
Normenkette
KostO § 16 Abs. 1; BeurkG § 4; BNotO § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 25.06.2012; Aktenzeichen 9 OH 17/11) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Die eingangs genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert: 80.000 EUR
Gebühr gem. §§ 32, 57 KostO 1/2
Erfolglose Verhandlung über eine Beurkundung 50 EUR
Umsatzsteuer § 151a KostO 9,50 EUR
sa. 59,50 EUR
Der weiter gehende Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung bleibt zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 221,94 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 59,50 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) suchte am 18.6.2009 den zu 2) beteiligten Notar zu einem Beratungsgespräch auf, in dem es um die Erteilung eines Erbscheins nach dem Tod der am 7.2.2005 verstorbenen Mutter der Beteiligten zu 1) ging. Diese hatte die Beteiligte zu 1) und deren Bruder in einem notariell beurkundeten Testament zu Miterben zu je ½ Anteil eingesetzt. Zu ihrem Nachlass gehörte eine Immobilie auf der Insel Teneriffa. Mit Hilfe des Erbscheins sollte diese Immobilie auf die Erben umgeschrieben werden.
Am 22.6.2010 beurkundete der Beteiligte zu 2) zu UR-Nr. 2.../20... einen an das AG - Nachlassgericht - Dortmund gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) mit eidesstattlicher Versicherung gem. § 2356 Abs. 2 BGB, ihr
"zu Händen des Notars einen gegenständlich, auf den Miteigentumsanteil an der Grundbesitzung gelegen Los Realejos, Teneriffa, Urbanización La Romantica I, (Chalet No 11) (zweigliedrig) mit Garage zur Größe von 115 qm, beschränkten Erbschein des Inhalts zu erteilen, wonach sie, die Antragstellerin, und [ihr Bruder] Herr H je zur Hälfte Erben nach der Erblasserin geworden sind."
Diesen Antrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 24.2.2011 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 20.12.2010 zurück, in dem es bereits auf die Unzulässigkeit des Antrags auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins hingewiesen hatte.
Am 27.5.2011 erstellte der Notar seine Kostenberechnung über 221,94 EUR, in der er für die Beurkundung des Erbscheins nach einem Geschäftswert von 80.000 EUR eine Gebühr nach §§ 32, 49 Abs. 1, 2, 3 KostO i.H.v. 177 EUR, Portoauslagen i.H.v. 6 EUR, eine Dokumentenpauschale i.H.v. 3,50 EUR und Umsatzsteuern nach § 151a KostO ansetzte.
Hiergegen erhob die Beteiligte zu 1) Einwendungen und beantragte die Entscheidung des LG. Das LG erhob Beweis zu der zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Notar die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen hat, "dass das AG Dortmund keinen auf den Miteigentumsanteil beschränkten Erbschein erteilen konnte und es sinnlos war, beim AG Dortmund einen entsprechenden Erbscheinsantrag zu stellen", durch Vernehmung der in einer Kanzlei mit dem Notar tätigen Rechtsanwältin T und der Notariatsvorsteherin Q.
Mit Beschluss vom 25.6.2012 wies das LG den Antrag der Beteiligten zu 1) zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das LG nicht abhalf.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 156 Abs. 3 KostO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt sie zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1) Dem Beteiligten zu 2) steht für die Beurkundung des Erbscheinsantrags keine Gebühr zu. Denn es liegt hinsichtlich der Beurkundung des Erbscheinsantrags eine fehlerhafte Sachbehandlung durch den Notar vor mit der Folge, dass nach §§ 141, 16 Abs. 1 KostO die durch den nicht sachgemäßen Antrag entstandenen Kosten nicht zu erheben sind.
Die Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins kam vorliegend nicht in Betracht. Einen solchen Erbschein sieht das BGB in § 2369 nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt wird, wenn zu der Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Darum geht es hier nicht, weil sich der beantragte Erbschein auf die im Ausland befindlichen Gegenstände beschränken sollte, für die es keinen gegenständlich beschränkten Erbschein gibt. Es kam daher nur ein Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins in Betracht. Das spanische Recht erkennt einen deutschen Erbschein als ausländischen erbrechtlichen Titel an, für die Vorlage bei einer spanischen Behörde muss er durch einen ver...