Leitsatz (amtlich)
Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten des Bauträgers ggü. dem Besteller/Käufer eines zu errichtenden Hauses/Hausgrundstücks, der die Abdichtung des Kellergeschosses in Eigenleistung übernimmt.
Normenkette
BGB §§ 634, 636, 280-281
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 05.08.2010; Aktenzeichen 4 O 389/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des LG Hagen vom 5.8.2010 teilweise abgeändert.
Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U für den Klageantrag zu Ziff. 1, i.H.v. zuletzt 16.800 EUR nebst Zinsen, sowie für die Klageanträge zu Ziff. 2 und 4 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Bauvertrag vom 4.12.2002 geltend, durch den sich die Beklagte zur Errichtung eines Hauses auf dem von den Klägern mit Vertrag vom 12.12.2002 von der Stadt C erworbenen Grundstück verpflichtet hat. Die Isolierung des Kellers des Gebäudes haben die Kläger in Eigenleistung ausgeführt. Die Isolierung ist unzureichend, weil sie sowohl mit ungeeignetem Material als auch nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte ihnen auf die Kosten für die Beseitigung des Mangels sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Planungsverschuldens als auch wegen der Verletzung von Hinweis- und Überwachungspflichten. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zurückgewiesen, soweit diese wegen der unzureichenden Kellerisolierung Schadensersatzansprüche geltend machen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.
II. Die Beschwerde ist begründet. Den Klägern ist nach den zuletzt von ihnen angekündigten Klageanträgen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Klägern gem. §§ 634, 636, 280, 281 BGB zum Schadensersatz wegen der mangelhaften Isolierung deren Gebäudes gegen Feuchtigkeit verpflichtet ist.
1. Ein Schadensersatzanspruch kommt wegen eines Planungsfehlers der Beklagten in Betracht. Die der Umsetzung des Bauvorhabens zugrunde liegende und von der Beklagten zu erbringende Planung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht den Regeln der Technik bzw. Baukunst entspricht. Ein solcher Planungsfehler läge dann vor, wenn die von der Beklagten vorgesehene Isolierung des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 9 (Schutz vor zeitweise aufstauendem Sickerwasser) aus technischer Sicht unzureichend war und stattdessen Abdichtungsmaßnahmen wegen eines Lastfalles nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 8 (Schutz vor drückendem Wasser) angezeigt waren.
Ausgehend von dem seitens der Stadt C eingeholten Gutachten der I vom 15.2.2001 hat der Sachverständige I2 bei seinen Untersuchungen kein Grundwasser angetroffen. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass mit Blick auf eine mögliche Schichtenwasserführung in der oberflächennahen Auflockerungszone des Baugrundes in einem gering durchlässigen Baugrund in einer mit nicht bindigem durchlässigen Boden verfüllten Baugrube das Grundwasser bis zur Geländeoberfläche ansteigen könne. Aus diesem Grund hat der Sachverständige empfohlen, Kellergeschosse im Baugrund gegen drückendes Grundwasser in Form einer Wannenkonstruktion aus WU Beton bis zur Geländeoberfläche abzudichten. Falls erforderlich, sei für die Aufnahme von Hangwasser auch eine Ringdränage ausreichend. Die Erfordernisse seien von der Lage der Gebäude im Gelände und den projektspezifischen Randbedingungen abhängig und bei Vorlage konkreter Planungen festzulegen.
Demgegenüber erscheinen nach der Stellungnahme der J GmbH vom 22.9.2003 - bei der hier nicht gegebenen Möglichkeit einer Dränage in das öffentliche Entwässerungssystem - Maßnahmen gegen von außen stauendes Schicht- und Sickerwasser mindestens nach DIN 18195, T 6 A9 und Errichtung einer WU-Sohlplatte erforderlich, aber wohl auch ausreichend.
Der Sachverständige K hat konkret bezogen auf das Grundstück der Kläger während einer Beobachtungszeit von April 2008 bis August 2009 kein Grundwasser in dem von ihm angelegten Kontrollschacht festgestellt. Lediglich nach Starkregenfällen seien mit einer Zeitverzögerung von 4 bis 10 Stunden Feuchtigkeit und kleinere Wasseransammlungen im Kontrollschacht angetroffen worden. Dies deute nach Auffassung des Sachverständigen darauf hin, dass es sich bei der Hanglage des Grundstücks innerhalb des Baugebiets um zeitweise aufstauendes Sickerwasser handele, wie es im Lastfall der DIN 18195, Teil 6 Punkt 9 hinsichtlich des Abdichtungserfordernisses beschrieben sei. Gleichwohl hat der Sachverständige auf das bestehende Risiko hingewiesen, dass es - wie bereits vom Sachverständigen I2 beschrieben - im Zuge ...