Leitsatz (amtlich)
1. Gegenstand des Festsetzungsantrags gegen die Staatskasse nach § 56g Abs. 1 FGG kann auch ein Zinsanspruch sein, den der Betreuer als Nebenanspruch zu einem in der Hauptsache bereits festgesetzten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung geltend macht (Abweichung von OLG Celle v. 11.3.2002 – 10 W 1/02, FamRZ 2002, 1431).
2. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses gem. § 291 BGB zu verzinsen.
3. Der gegen die Staatskasse gerichtete Anspruch des Betreuers auf Erstattung von Aufwendungen ist zusätzlich gem. § 256 BGB von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (wie BayObLG BtPrax 2001, 39).
Normenkette
FGG § 56g Abs. 1 und 5; BGB §§ 256, 291
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 78/02) |
AG Werl (Aktenzeichen 2 XVII F 62) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. wird der Beschluss des LG teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zugunsten des Beteiligten zu 1) wird ein aus der Staatskasse zu erstattender Zinsanspruch i.H.v. 95,36 Euro festgesetzt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Zurückweisung des Festsetzungsantrags des Beteiligten zu 1).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 157,24 Euro festgesetzt. Er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 61,88 Euro.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) war im Jahre 2000 bis zu seiner durch einen Aufenthaltswechsel des mittellosen Betroffenen bedingten Entlassung als dessen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 28.6.2000 bei dem VormG für den Zeitraum seiner Tätigkeit vom 1.1. bis zum 11.5.2000 die Erstattung von Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse im Umfang von insgesamt 4.366,70 DM beantragt. Der dazu angehörteBeteiligte zu 2) hat Beanstandungen gegen einzelne Abrechnungspositionen erhoben und eine förmliche Entscheidung im Festsetzungsverfahren nach § 56g Abs. 1 FGG angeregt. Der Rechtspfleger des VormG hat mit Beschluss vom 23.11.2000 einen aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungsersatz i.H.v. 740,74 DM sowie eine Betreuervergütung i.H.v. 3.601,80 DM, insgesamt 4.342,54 DM festgesetzt und die sofortige Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 31.1.2001 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Festsetzung eines Teilbetrages des Aufwendungsersatzes i.H.v. 222,43 DM (Auslagen für die Delegation von Bürotätigkeiten an Hilfskräfte) gewandt hat. Das LG hat durch Beschluss vom 14.2.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen; die Entscheidung ist dem Beteiligten zu 1) am 6.3., dem Beteiligten zu 2) am 7.3.2001 zugestellt worden.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben an das AG vom 30.3.2001 beanstandet, dass der festgesetzte Betrag ihm noch nicht überwiesen worden sei; er behalte sich die Geltendmachung eines Zinsanspruches vor. Mit weiterem Schreiben vom 16.7.2001 hat der Beteiligte zu 1) erneut beanstandet, dass ihm der festgesetzte Betrag nach wie vor nicht überwiesen worden sei; seinen Zinsanspruch werde er nach Erhalt des geschuldeten Betrages beziffern. Dem Beteiligten zu 1) ist daraufhin der festgesetzte Betrag überwiesen worden, der seinem Konto am 15.8.2001 gutgeschrieben worden ist.
Mit Schreiben vom 27.8.2001 hat der Beteiligte zu 1) bei dem AG „die Festsetzung von 307,53 DM Zinsen aus der Landeskasse aus dem mit Beschluss vom 23.11.2000 zur Zahlung aus der Landeskasse festgesetzten Betrag von 4.342,54 DM für die Zeit vom 26.11.2000 bis 16.8.2001 i.H.v. 5 % über dem jeweiligen EZB-Basiszins (§§ 256, 288 BGB)” beantragt. Der Rechtspfleger des AG hat diesen Antrag nach Anhörung des Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 10.12.2001 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 22.1.2002 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschluss vom 22.2.2002 mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass es die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit einem am 25.3.2002 bei dem LG eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.3.2002 eingelegt hat.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 bei dem OLG Hamm eingeholt, der sich in der Sache der Auffassung des LG angeschlossen hat.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das R...